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Lexikon - Stand: 27.02.2023

Auslandstätigkeitserlass

Dr. Lukas Hilbert und und Dr. Patrick Wittenstein

1. Unilateraler Besteuerungsverzicht Deutschlands – Voraussetzungen

Auf Grundlage der Erlass-Ermächtigung in § 34c Abs. 5 EStG besteht seit vielen Jahren der sog. Auslandstätigkeitserlass (kurz: ATE). Fast vier Dekaden lang war die in wesentlichen Teilen unveränderte Fassung aus dem Jahr 1983 gültig; sie wurde im Sommer 2022 durch eine ab dem Veranlagungszeitraum 2023 geltende neue Version ersetzt. Der Erlass nimmt in Deutschland den für bestimmte Auslandstätigkeiten gezahlten Arbeitslohn unilateral als Billigkeitsmaßnahme von der Besteuerung aus. Er ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter in einem EU- oder EWR-Staat hat.

Der ATE gilt nicht für unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Kassen vergütete Tätigkeiten und darüber hinaus nur im Fall von Einsätzen in Nicht-DBA-Staaten. Seit der 2022er-Neufassung ist zudem ein Nachweis gefordert, dass die Einkünfte in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer in einer durchschnittlichen Höhe von mindestens 10 % unterliegen, und dass die auf die Einkünfte festgesetzte Steuer entrichtet wurde (vgl. insgesamt Abschnitte V...

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