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Lexikon - Stand: 27.02.2023

Renteneinkünfte nach DBA

Jörg Holthaus

I. Grundsätzliches

Arbeitslohn aus einem früheren privaten Dienstverhältnis (z. B. eine Werksrente), der nicht für eine aktive Tätigkeit gezahlt wird, kann nach den deutschen DBA in aller Regel nur im Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers besteuert werden. Nachträgliche Zahlungen für ein früheres Arbeitsverhältnis und Abfindungen für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung i. d. R. unter den Regelungsinhalt des „normalen“ Arbeitnehmerartikels fallen und daher keine Ruhegehälter darstellen.

Die Besteuerung von Veräußerungsrenten richtet sich nach Art. 13 OECD-MA 2017. Kommt der Veräußerungsrente Versorgungscharakter zu, fällt sie regelmäßig unter den Regelungsinhalt von Art. 21 OECD-MA 2017 (sonstige Einkünfte).

Renten aus einem privaten Versicherungsverhältnis oder der gesetzlichen Sozialversicherung gehören regelmäßig nicht zu den Ruhegehältern im Sinne des OECD-Musterabkommens, auch wenn die Beiträge dafür teilweise vom früheren Arbeitgeber als Teil des Arbeitslohns geleistet wurden. Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung fallen auch nicht unter den Regelungsinhalt von Art. 19 OECD-MA 2017 (öffentlicher Dienst). Gemäß Art. 18 OECD-MA 2017 sind diese grds. im Ansäss...

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