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Betriebsstätte
I. Zentrales ortsbezogenes Anknüpfungsmerkmal
Die Betrieb(s)stätte nach § 12 AO und Art. 5 OECD-MA stellt einen der wichtigsten Anknüpfungspunkte im internationalen und im deutschen Außensteuerrecht dar. Sie ist dabei sowohl im nationalen Gesetz als auch in den bi- respektive multilateralen Verträgen eigenständig und mit teils für die Praxis wesentlichen Abweichungen voneinander definiert. Ein Unternehmen kann im In- und Ausland (jeweils) über mehrere Betriebsstätten verfügen.
II. Betriebsstätte nach § 12 AO
Die Unterhaltung einer Betriebsstätte im Bundesgebiet kann (beschränkte) Steuerpflicht z. B. für inländische Einkünfte hervorrufen (vgl. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und § 2 Nr. 1 KStG sowie § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG oder bei selbständiger Tätigkeit § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Mit der Betriebsstätte können ferner noch andere steuerliche Folgen und Verpflichtungen verbunden sein, etwa jene zum Lohnsteuereinbehalt als inländischer Arbeitgeber i. S. des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Im nationalen Steuerrecht ist der Begriff der Betriebsstätte zentral in § 12 AO gefasst. Daneben gibt es weitere, partiell hiervon abweichende Betriebsstättenbegriffe, die teils eigenen Zwecken dienen, z. B. in der Betriebsausgaben-Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG (dort: „Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen [...] Leistungen erbra...