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Kapitalverkehrsfreiheit
I. Anwendungsbereich
1. Schutzbereich: Kapitalverkehr in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt
Die Art. 63 ff. AEUV beinhalten die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs (Art. 63 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AEUV), und zwar sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch gegenüber Drittstaaten.
Allgemeine Definitionen der Begriffe Kapital- und Zahlungsverkehr enthalten die Verträge nicht. Der EuGH definiert den Kapitalverkehr als Werteübertragung in Form von Sach- und Geldkapital, bei der es vorrangig um die Investition der transferierten Beträge und nicht um die Vergütung von Dienstleistungen geht. Zur näheren Konkretisierung enthält die Kapitalverkehrsrichtlinie eine nicht abschließende Aufzählung von in den Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit fallenden Transaktionen; dies sind insbesondere Immobilientransaktionen, Beteiligungen an Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungspapieren, Transferzahlungen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Versicherungsverträgen und Wertpapiergeschäfte, Schenkungen und Erbschaften. Hieran orientiert sich auch der EuGH.
Unter den Begriff des Zahlungsverkehrs fällt dagegen die Übertragung von Zahlungsmitteln über die Grenze, die Gegenleistung für Warenlieferung, Dienstleistu...