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Unternehmensgewinne
I. Gewinne eines Unternehmens und Unternehmensbegriff in DBA
Die Einkunftsart der Unternehmensgewinne ist in Art. 7 OECD-MA geregelt. Dieser Artikel enthält jedoch keine Definition dessen, was unter dem „Gewinn eines Unternehmens“ zu verstehen ist. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c OECD-MA umschreibt den Begriff des Unternehmens als „Ausübung einer Geschäftstätigkeit“. Nach der Rechtsprechung des BFH soll hierin jedoch keine erschöpfende Definition des Unternehmensbegriffs zu sehen sein; daher sei ergänzend das innerstaatliche Steuerrecht heranzuziehen, sofern nicht der Abkommenszusammenhang etwas anderes erfordert oder sich die zuständigen Behörden auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt haben (, NWB HAAAD-44648).
In einem Urteil zum DBA Spanien 1966 hat der BFH allerdings entschieden, dass der Unternehmensbegriff (primär) aus dem Abkommen heraus auszulegen ist (, NWB IAAAE-05746). Gleichwohl dürften in den meisten Fällen, in denen nach innerstaatlichem Recht Einkünfte aus Gewerbebetrieb gegeben sind, (auch) abkommensrechtlich Unternehmensgewinne anzunehmen sein.
Einschränkungen ergeben sich etwa bei einer Betriebsaufspaltung, wenn das Besitzunternehmen abkommensrechtlich keine Unternehmensgewinne erzielt (