Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gastdozenten, Besteuerung nach den deutschen DBA
I. Art. 19 und Art. 20 OECD-Musterabkommen
Der Art. 19 OECD-MA 2017 regelt lediglich den von der steuerlichen Auswirkung weniger interessanten Fall, dass ein Student, Praktikant oder Lehrling sich zu Ausbildungszwecken von dem einen der beiden Vertragsstaaten in den anderen begibt, sich dort vorübergehend und nur zu Ausbildungszwecken aufhält und Geld für seinen Unterhalt und/oder für seine Ausbildung aus einer Quelle außerhalb seines Aufenthaltsstaates erhält. In diesem Fall darf der Aufenthaltsstaat die Bezüge nicht besteuern.
II. Deutsche DBA
Fast alle deutschen DBA enthalten hiervon abweichende Bestimmungen, die über den Regelungsinhalt des OECD-Musterabkommens hinausgehen und insbesondere Gastdozenten, Lehrer etc. miteinbeziehen. Eine entsprechende Formulierung enthält auch Art. 19 VG (deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA v. , NWB NAAAE-35532).
Die Regelungen zur Befreiung von Lehrtätigkeitsvergütungen bei Gastlehrkräften sind sehr unterschiedlich. Die Befreiung von der deutschen Steuer kann davon abhängen, dass der Gastlehrer im Entsendestaat im Sinne des DBA ansässig bleibt oder dass er zumindest unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit dort ansässig war. Nach den meisten Abkommen setzt die Steuerfreiheit voraus, dass die Vergütungen aus Quellen außerhalb des Täti...