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Gewöhnlicher Aufenthalt
I. Bedeutung im nationalen Steuerrecht und im Abkommensrecht
Wie dem Wohnsitz, so kommt auch dem in § 9 AO definierten gewöhnlichen Aufenthalt steuerrechtlich Bedeutung vor allem zur Bestimmung der unbeschränkten Steuerpflicht einer natürlichen Person zu (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG). Ferner ist er Anknüpfungspunkt weiterer steuerlicher Pflichten wie etwa jener zum Lohnsteuereinbehalt als inländischer Arbeitgeber (§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Auch begründet er die Bewilligung von Ansprüchen, z. B. beim Kindergeld (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Im DBA-Recht wird die Steuerpflicht einer Person in einem der Vertragsstaaten über ihren Aufenthalt als ein Merkmal zur Bestimmung der Ansässigkeit und damit auch zur Gewährung der Abkommensberechtigung herangezogen (die Situation liegt insoweit parallel zur Bedeutung des Wohnsitzes). Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA nennt dabei den „ständigen Aufenthalt“, es ist in diesem speziellen Zusammenhang jedoch kein inhaltlicher Unterschied zum Adjektiv „gewöhnlich“ feststellbar, der eine andere Wertung rechtfertigt – eine wörtliche Entsprechung der Begriffe ist nicht erforderlich. Da der Begriff hier jeweils unter Rekurs auf das innerstaatliche Recht des Anwenderstaates zu bestimmen ist (Art. 3 Abs. 2 OECD-MA), muss im Fall Deutschlands § 9 AO herangezogen werden.
Von einem „gewöhnlichen Aufen...