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Lexikon - Stand: 03.12.2018

EuGH-Vorabentscheidungsverfahren

Mariette Weingartner

Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe 5/2014, in der er veröffentlicht worden ist.

I. Allgemeines und Rechtsgrundlagen

Dem Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union kommt im Unionsrecht eine besondere Bedeutung zu. Nach Art. 19 Abs. 3 Buchst. b EUV i. V. mit Art. 267 AEUV entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts und über die Gültigkeit der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Damit handelt es sich bei dem Vorabentscheidungsverfahren um eine Art Normenkontrolle (entsprechend Art. 100 GG).

In steuerlichen Angelegenheiten hat der Bürger grundsätzlich nicht direkt die Möglichkeit, die Vereinbarkeit einer ihn betreffenden nationalen Vorschrift mit dem Unionsrecht durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen. Vergleichbar mit dem nationalen Recht ist der Zugang zu den höheren Instanzen erst möglich, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft wurde. Aber auch dann kann der Bürger nicht die Klageinitiative ergreifen. Ihm ist es nur möglich, durch Einflussnahme auf die nationalen Verfahren zu erreichen, dass die nationale...

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