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Lexikon - Stand: 01.03.2025

Nahestehende Person

Prof. Dr. Carsten Pohl

I. Allgemeines

§ 1 Abs. 2 AStG definiert abschließend für Zwecke des § 1 AStG, was unter einer nahestehenden Person zu verstehen ist. Von Bedeutung ist die Norm darüber hinaus aber auch für andere Vorschriften innerhalb und außerhalb des AStG (z. B. § 8 AStG und § 8b Abs. 3 KStG).

Die Bestimmung gilt subjektiv für alle unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen. Anzuwenden ist § 1 AStG auch auf Mitunternehmerschaften bzw. Personengesellschaften. Diese können nicht nur nahestehende Personen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AStG), sondern auch Steuerpflichtige sein (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AStG). Auch nach dem AmtshilfeRLUmsG ist eine Betriebsstätte hingegen weder Steuerpflichtiger noch nahestehende Person.

II. Wesentliche Beteiligung (Nr. 1)

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG ist dem Steuerpflichtigen eine Person nahestehend, wenn die Person an ihm (Variante 1) oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person (Variante 3) zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist (wesentlich Beteiligung). Der Bezugspunkt der Beteiligung hängt maßgeblich von der Rechtsform des Steuerpflichtigen bzw. der Person ab. Entscheidend sein kann die Beteiligung am gezeichneten Kapital, den Mitgliedschaftsrechten oder dem Gesellschaftsvermögen. Abweichend von der früheren Rechtslage sind seit dem ATAD-UmsG auch Stimmrechte einzubeziehen.

Nach dem Gesetz ...

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