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Gewinnabführungsvertrag, grenzüberschreitender
I. Nationales Recht
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG fordert für die Anerkennung der Organschaft das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags i. S. des § 291 Abs. 1 AktG. Darüber hinaus legt § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG als sachliche Voraussetzung fest, dass eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird. Damit wäre die Bezeichnung als Ergebnisabführungsvertrag inhaltlich zutreffender. Schließlich sieht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG vor, dass der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden muss. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird die Organschaft nicht anerkannt. Von Bedeutung ist, dass es sich bei dem Gewinnabführungsvertrag trotz schuldrechtlicher Elemente um einen sog. die Satzung überlagernden Organisationsvertrag handelt, da dieser die sonst geltenden Gewinnverteilungsvorschriften satzungsgleich ändert.
II. Bedeutung bei grenzüberschreitender Organschaft
Trotz zahlreicher Lockerungen der Inlandsbezogenheit von Organgesellschaft und Organträger ist die Organschaft im Wesentlichen national ausgerichtet. Grund hierfür ist vor allem das Erfordernis des Gewinnabführungsvertrags.
Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und ...