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Lexikon - Stand: 01.03.2025

Ausgleichsposten i. S. des § 4g EStG

Prof. Dr. Carsten Pohl

I. Allgemeines

Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG steht einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich. Als Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH hat der Gesetzgeber die Norm zusätzlich durch ein Regelbeispiel in § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG abgesichert. Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts liegt danach insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. Die Bewertung dieser Entnahme erfolgt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 EStG mit dem gemeinen Wert. Hierdurch kann es zur Aufdeckung stiller Reserven kommen.

Aus europarechtlicher Sicht bestehen gegen solche Steuertatbestände erhebliche Bedenken, da durch die Entnahmefiktion ein Realisationstatbestand geschaffen wird, der bei vergleichbaren Inlandsfällen nicht gegeben ist. Der Gesetzgeber hat auf diese Bedenken mit § 4g EStG reagiert. Diese Vorschrift erlaubt, durch die Bildung eines Ausgleichspostens, die sofortige Versteuerung der stillen Reserven bei der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine Betriebsstätte eines EU-Mitgliedsta...

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