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Ständige Wohnstätte
I. Bedeutung der ständigen Wohnstätte im Steuerrecht
Ob und in welchem Staat eine Person ansässig ist, ist für eine Reihe von Vorschriften von zentraler Bedeutung (z. B. Art. 1 ff. OECD-MA, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG, § 43 Abs. 3 EStG, § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa UmwStG). Ist eine Person ausgehend von Art. 4 Abs. 1 OECD-MA oder einer vergleichbaren Abkommensbestimmung in mehreren Staaten ansässig, so wird der Zuordnungskonflikt durch eine (in sämtlichen DBA anzutreffende) „tie-breaker“-Regelung gelöst (vgl. Art. 4 Abs. 2 OECD-MA). Die ständige Wohnstätte ist insoweit das bedeutendste Kriterium (vgl. Art. 4 OECD-MA, Rz. 11: „Dieses Merkmal wird häufig genügen, um den Konflikt zu lösen […]”): Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, gilt sie nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a OECD-MA nur in dem Staat als ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt.
II. Begriff der ständigen Wohnstätte
1. Wohnstätte
Was unter einer Wohnstätte zu verstehen ist, ist umstritten. Im Grundsatz ist der Rechtsprechung zu folgen. Sie versteht unter einer Wohnstätte alle Räumlichkeiten, die nach Art und Einrichtung zum Wohnen geeignet sind. Dies können nicht nur Häuser und Wohnungen, sondern beispielsweise auch möblierte Zimmer sein .
Ob die Räumlichkeiten im Eigentum der Person stehen oder von ihr nur angemietet oder mitbenutzt wurden, ist unerheblich .
Geht man – wie ...