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Aufrechnung und Verrechnung im Steuerrecht
I. Begriffe
Als den Kaufleuten das Hin- und Hertragen von Bargeld zu lästig wurde, erfanden sie das Kontokorrent und verrechneten einfach die gegenseitigen Forderungen. Diese Vereinfachung war so überzeugend, daß sie über den Bereich des Handelsrechts hinaus (§ 355 HGB) auch im Zivilrecht Eingang fand. In den §§ 387-396 BGB wird geregelt, was und wie zwei Beteiligte gegeneinander aufrechnen können. Dabei liegt die Besonderheit der Aufrechnung darin, daß sie schon aufgrund einseitiger Erklärung wirksam wird. Im Unterschied dazu bedarf die Verrechnung einer Übereinstimmung zwischen den Beteiligten.
Durch die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Aufrechnenden werden zwei sich gegenüberstehende gleichartige Forderungen wechselseitig getilgt. Dem Aufrechnungsgegner wird die gegen ihn gerichtete Forderung zur Erfüllung seiner eigenen Forderung aufgedrängt. Auch das Steuerrecht bedient sich dieser Möglichkeit, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis außer durch Zahlung, Erlaß, Verjährung, Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen (§ 47 AO), Absehen von der Steuerfestsetzung (§ 156 AO) oder Erbfolge (§ 45 Abs. 1 AO) zum Erlöschen zu bringen. Dabei sollen nach § 226 Abs. 1 AO die V...