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Steuererklärung nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens?
Doppelgleisigkeit von Besteuerungs- und steuerstrafrechtlichem Verfahren
Muss nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens noch eine Steuererklärung abgegeben werden? In der Beratungspraxis ist diese Mandantenfrage bekannt. Um sie im Einzelfall richtig beantworten zu können, sollte die Doppelgleisigkeit von Besteuerungsverfahren und steuerstrafrechtlichem Verfahren gesehen werden.
I. Parallelität zwischen Steuer- und Steuerstrafverfahren
[i]Formell getrennte Verfahren (AO, StPO)Beide Verfahren sind formell getrennte Verfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen. Der Gesetzgeber hat diese Doppelgleisigkeit gesehen und auch gewollt, wie die Regelung des § 393 Abs. 1 Satz 1 AO zeigt. Nach dieser Norm richten sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Für das steuerliche Verfahren gilt als „Grundgesetz“ die Abgabenordnung und das Steuerstrafverfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.
Gegen Unternehmer U wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, weil er für das Jahr 2016 keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hat. In diesem Fall gilt für das Steuerstrafverfahren, dass U schweigen darf.S. 674
Das Schweigerecht ist ein elementares Recht des Beschuldigten im Strafver...