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Die Haftung in einer GmbH mit mehreren Geschäftsführern
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 659Geschäftsführer sind kraft ihres Amtes für sämtliche Aufgaben der GmbH zuständig, aber auch verantwortlich. Wie eine aktuelle Entscheidung des NWB YAAAH-06478) zeigt, ändert sich hieran durch eine Ressortaufteilung nichts. Die Sicherheit, die nicht wenige Geschäftsführer angesichts einer – zulässigen – Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben empfinden, kann sich als trügerisch herausstellen. Denn ein Geschäftsführer haftet nicht nur für persönliche Fehler im zugewiesenen Aufgabenbereich, sondern auch für solche des Mitgeschäftsführers, wenn er nicht seiner Pflicht zu einer effektiven Kontrolle des Mitgeschäftsführers nachgekommen ist.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
Geschäftsführungsaufgabe wandelt sich in Überwachungspflicht
[i]Ressortzuständigen Mitgeschäftsführer im Auge behaltenJeder Geschäftsführer schuldet alle zumutbaren Anstrengungen, damit sich die Gesellschaft stets recht- und zweckmäßig verhält. Diese auf eine persönliche Erfüllung sämtlicher Geschäftsführungsaufgaben gerichtete Pflicht kann sich durch eine wirksame Geschäftsverteilung zur Verpflichtung einer Überwachung des ressortzuständigen Mitgeschäftsführers wandeln, der dann ordnungsgemäß ...