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Steuern mobil Nr. 3 vom

Track 04 | Vermögensverwaltende GbR: BFH lockert Regeln für Zurechnung von Verlusten bei Gesellschafterwechsel

Grundsätzlich richtet sich die Verteilung des Ergebnisses bei einer vermögensverwaltenden GbR nach den Beteiligungsverhältnissen. Einem Gesellschafter, der unterjährig eintritt, kann jedoch der auf ihn entfallende Überschuss oder Verlust für das gesamte Geschäftsjahr zugerechnet werden. Voraussetzung ist, dass dies mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden ist. Die abweichende Ergebnisverteilung darf zudem nicht rechtsmissbräuchlich sein.

Der Bundesfinanzhof hat die Regeln gelockert für die Zurechnung des Ergebnisses bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Es geht um die Fälle, bei denen es im Laufe des Jahres zu einem Gesellschafterwechsel kommt. Nach der neuen Sichtweise des BFH kann unterjährig eingetretenen Gesellschaftern der auf sie entfallende Überschuss oder Verlust für das gesamte Geschäftsjahr zugerechnet werden. Voraussetzung: Mit Zustimmung aller Gesellschafter ist dies bereits im Vorjahr so vereinbart worden.

Im Streitfall erzielte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. An der GbR waren drei Gesellschafter zu jeweils 1/3 beteiligt. Einer der Beteiligten veräußerte seinen Anteil an ei...

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