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Erwerb von eigenen Anteilen im Konzernabschluss unter Berücksichtigung von DRS 22
Verdeutlicht am Beispiel des Erwerbs von Anteilen am Mutterunternehmen
Die handelsrechtliche Behandlung von eigenen Anteilen in Bezug auf Erwerb und Ausweis sowie Veräußerung wurde mit dem BilMoG neu geregelt. Der Nennbetrag von eigenen Anteilen ist jetzt grundsätzlich auf der Passivseite in einer Vorspalte offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Eine Aktivierung im Umlaufvermögen ist nicht mehr zulässig. Das DRSC hat Ende 2015 mit dem DRS 22 einen neuen Standard zum Konzerneigenkapital verabschiedet, welcher auch die Behandlung von eigenen Anteilen im handelsrechtlichen Konzernabschluss konkretisiert. Am Beispiel der M-AG und deren Tochtergesellschaft T-AG wird in diesem Beitrag der Erwerb von eigenen Anteilen im handelsrechtlichen Konzernabschluss dargestellt. In einem Folgebeitrag wird dann die Veräußerung wiederum am Beispiel der M-AG und der T-AG verdeutlicht.
Frank/Utz, Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften, infoCenter NWB AAAAE-47368
Wie ist der Erwerb von eigenen Anteilen handelsrechtlich abzubilden?
Welche Besonderheiten sind für den handelsrechtlichen Konzernabschluss zu berücksichtigen?
Wie wirkt sich das Verhältnis von Nennbetrag und Kaufpreis auf die bilanzielle Erfassung aus?
I. Einleitung
[i]Kirsch, DRS 22 „Konzerneigenkapital“, StuB 8/2016 S.... Müller/Reinke, Behandlung eigener Anteile im handelsrechtlichen Einzel- und Konzernabschluss,