Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Sachspende an eine Stiftung
Anmerkung zum
Das FG Köln hatte in seiner Entscheidung vom zu klären, ob in dem zugrunde liegenden Streitfall die Sachspenden einer Kapitalgesellschaft an eine Stiftung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft zu qualifizieren sind. Stiftungen haben grundsätzlich keine gesellschaftliche Verbandsstruktur oder mitgliedschaftlich Berechtigte. Vielmehr sind Stiftungen verselbständigte Vermögensmassen, die der Erreichung eines Stiftungszwecks dienen. Für die Annahme einer vGA ist jedoch eine gesellschaftliche Veranlassung erforderlich. Inwiefern eine gesellschaftliche Veranlassung im Zusammenhang mit einer Sachspende an eine Stiftung anzunehmen ist, war Gegenstand der Entscheidung des FG Köln. Ferner wurde auch das Verhältnis von Spenden und vGA diskutiert.
Können Spenden an eine Stiftung als verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter der zuwendenden Kapitalgesellschaft qualifiziert werden?
Inwiefern ist ein „besonderes Näheverhältnis“ zu einer Stiftung zu rechtfertigen?
Wie ist das Verhältnis von Spendenabzügen und den Regelungen über die ver...