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Haftung der GbR-Gesellschafter für Steuerschulden der Gesellschaft
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Der VII. Senat des BFH hat mit einem grundlegenden Urt. v. (BStBl II S. 952; s. hierzu Harenberg, KFR F. 2 AO § 191, 1/90 S. 39) erneut zu der Frage Stellung genommen, ob die Gesellschafter einer GbR für Steuerschulden der Gesellschaft, insbesondere für USt und die dazu gehörigen Säumnis- und Verspätungszuschläge mit ihrem persönlichen Vermögen unbeschränkt haften. Diese Gesellschafterhaftung ist in den letzten Jahren besonders für Beteiligte an Bauherrengemeinschaften relevant geworden, da die Finanzbehörden sich bei USt-Rückständen der Bauherrengemeinschaft, die als GbR anzusehen ist, zunehmend an die einzelnen Bauherren gehalten haben.
Erstmalig hatte der (BStBl 1986 II S. 156) das Problem der Gesellschafterhaftung grds. entschieden und die persönliche Haftung der GbR-Gesellschafter bejaht. Diese Entscheidung war in der steuerrechtlichen Literatur heftig kritisiert worden, wobei sich die Kritik weniger am Ergebnis als vielmehr an der Begründung der Gesellschafterhaftung entzündete (vgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, 13. Aufl., vor § 69 AO Tz. 19 ff.; v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur AO und FGO, 9. A...