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Auskunftsverweigerungsrechte im Besteuerungsverfahren
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Informationen als Grundlagen des Besteuerungsverfahrens
Informationen bilden die Grundlage staatlicher Entscheidungen in einem modernen Staatswesen. Diese Informationen beschafft sich der Staat auf unterschiedliche Weise. Speziell für den Bereich des Steuerrechts bietet der Steuerbürger selbst die ergiebigste Informationsquelle (vgl. Bilsdorfer, Die Informationsquellen und -wege der Finanzverwaltung, 2. Aufl., Bielefeld 1989, S. 19 ff.). Zwar schreibt § 88 AO vor, die Finanzbehörde müsse den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln (Amtsermittlungs- oder Untersuchungsgrundsatz). Indessen tragen die Beteiligten am Besteuerungsverfahren (§ 78 AO) eine Mitverantwortung insoweit, als sie zahlreiche Mitwirkungspflichten (§ 90 AO) treffen. Insbesondere bestehen Auskunftspflichten (zum Begriff vgl. HFR S. 350), wie die Vorschriften der §§ 90, 93, 200 AO zeigen.
Derartige Auskunftspflichten bestehen jedoch nicht uneingeschränkt. Insbesondere können Auskunftsverweigerungsrechte der Verpflichtung zur Auskunftserteilung entgegenstehen.
II. Auskunftsverweigerungsrechte der Beteiligten
Es liegt nahe, daß die stl. Vorschriften d...