1. Ist die Regelung des § 8c KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 wegen Verstoßes gegen das sog. objektive Nettoprinzip verfassungswidrig, wenn mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile, die im Privatvermögen gehalten werden, übertragen werden?
2. Das Verfahren I R 31/11 war durch Beschluss vom bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8c KStG (längstens bis zum ) ausgesetzt.
3. Das Verfahren I R 3/19 (I R 31/11) wurde durch Beschluss vom bis zur Entscheidung des BVerfG über das mit eingeleitete Normenkontrollverfahren (2 BvL 19/17) zur Verfassungsmäßigkeit des § 8c Satz 2 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ausgesetzt.
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