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FG Thüringen 25.09.2018 3 K 233/18, NWB 9/2019 S. 538

Einkommensteuer | Taxi als öffentliches Verkehrsmittel

Das entschieden, dass ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt und die vollen Kosten zum Werbungskostenabzug zugelassen.

Anmerkung:

Im Streitfall konnte der Kläger krankheitsbedingt nicht mehr selbst Auto fahren. Er hat einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 60. Da die öffentliche Verkehrsanbindung zeitlich nicht hinreichend flexibel und zu langwierig war, nahm er regelmäßig ein Taxi für den Weg zur Arbeit. Hierzu vereinbarte er Sonderkonditionen mit dem Taxiunternehmer. Es fielen Taxikosten von 6.498 € an, die er als Werbungskosten geltend machte. Da das Finanzamt jedoch nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten anerkannt hat, hat der Kläger Klage erhoben. Das Finanzgericht hat seine für den Kläger positive Entsc...

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