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SteuerStud Nr. 5 vom Seite 308

Handel mit Waren im Internet

Aufzeichnungspflichten und Haftung der Betreiber elektronischer Marktplätze nach §§ 22f, 25e UStG

Anna Karg

Zum hat der Gesetzgeber zwei neue Vorschriften in das UStG eingefügt, wonach Betreiber elektronischer Marktplätze für die nicht abgeführte Umsatzsteuer von auf ihren Plattformen agierenden Onlinehändlern haften sollen. Als Kernstück des als eigentliches „Jahressteuergesetz 2018“ konzipierten und am verkündeten Gesetzes fungiert es gleichzeitig als dessen Namensgeber. Mit Schreiben v.  - III C 5 - S 7420/19/10002:002 NWB LAAAH-06384 und ergänzend v.  - III C 5 - S 7420/19/10002:002 NWB RAAAH-08501 hat sich das BMF zu Einzelheiten geäußert.

I. Zweck der Neuregelungen

Während die Relevanz des Internethandels stetig wächst, liegen gleichzeitig „vermehrt Anhaltspunkte dafür vor, dass es beim Handel mit Waren über das Internet unter Nutzung von elektronischen Marktplätzen verstärkt zu Umsatzsteuerhinterziehungen kommt, insbesondere beim Handel mit Waren aus Drittländern.“ So wird geschätzt, dass der aufgrund der Nicht-Abführung der Umsatzsteuer von – offenbar – vor allem asiatischen Händlern entstandene Schaden in einem Bereich von dreistelligen Millionensummen bis hin zu einer Milliarde Euro liegt. Die neuen Regelungen zu den Aufzeichnungspflic...

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