BGH Beschluss v. - VIII ZB 74/17

Darlegung von Einwendungen gegen Kostenansatz im Erinnerungsverfahren

Gesetze: § 1 Abs 5 GKG, § 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 6 S 1 GKG

Instanzenzug: Az: 4 S 202/17vorgehend AG Esslingen Az: 7 C 301/17

Gründe

I.

1Gegen einen, ihre Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Landgerichts Stuttgart legten die Beklagten Rechtsbeschwerde ein, die sie später zurücknahmen. Mit Senatsbeschluss vom wurden ihnen die Kosten der Rechtsbeschwerde auferlegt. Mit Kostenrechnung vom wurden gegenüber dem Beklagten zu 1 Gerichtskosten in Höhe von 184 € zum Soll gestellt. Nachdem das Beitreibungsverfahren gegen diesen erfolglos blieb, erfolgte eine Sollstellung des gleichen Betrags mit Kostenrechnung vom gegenüber der gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 2. Hiergegen legten die Beklagten zu 1 und 2 Erinnerung ein.

II.

2Die zulässige Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. , juris Rn. 5, mwN), hat keinen Erfolg.

3Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Solche werden nicht erhoben. Die Beklagten berufen sich lediglich auf eine Zahlung an ihre Prozessbevollmächtigten und auf einen Schriftsatz vom , wonach "keine weiteren Kosten mehr hinzukommen" sollten. Dies ändert nichts an der Pflicht die Gerichtskosten des durch Rücknahme erledigten Rechtsbeschwerdeverfahrens an die Staatskasse zu zahlen.

4Die Berechnung der Gerichtskosten ist ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 6.111,53 € zutreffend, § 34 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1822 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG.

III.

5Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Dr. Schmidt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:221118BVIIIZB74.17.0

Fundstelle(n):
YAAAH-07907