Darlegung von Einwendungen gegen Kostenansatz im Erinnerungsverfahren
Gesetze: § 66 Abs 1 S 1 GKG
Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 2 W 17/18vorgehend LG Osnabrück Az: 1 O 1190/17
Gründe
I.
1Über den als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegenden Antrag auf "Aufhebung" der Kostenrechnung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG nach Nichtabhilfe der Einzelrichter (vgl. , juris Rn. 5, mwN).
II.
2Die zulässige Erinnerung des Klägers hat keinen Erfolg.
3Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Solche bringt der Kläger nicht vor. Der Umstand, dass er gegen den kostenauslösenden Senatsbeschluss vom , mit welchem nach Belehrung seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde, Verfassungsbeschwerde eingelegt hat, wirkt sich weder auf den Kostenansatz aus, noch gebietet es das beantragte "Ruhen des gesamten Kostenverfahrens".
4Zudem ist der Kostenansatz zutreffend. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde war gemäß Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des GKG eine Festgebühr in Höhe von 120 € zu erheben.
III.
5Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Dr. Schmidts
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:221118BVIIIZB57.18.0
Fundstelle(n):
OAAAH-07906