BGH Beschluss v. - 3 StR 625/17

Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit

Gesetze: Nr 4142 RVG-VV, § 2 Abs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG

Instanzenzug: Az: 3 StR 625/17 Beschlussvorgehend Az: 3 StR 625/17 Beschlussvorgehend Az: 3 StR 625/17 Beschlussvorgehend Az: 33 KLs 22/16

Gründe

11. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "besonders schweren Diebstahls", wegen "versuchten besonders schweren Diebstahls" sowie wegen Verabredung eines Verbrechens (besonders schwerer Raub in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen von halbautomatischen Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition) zu der Gesamtstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt sowie die Einziehung eines Betrages in Höhe von 8.116,60 € und eines weiteren Betrages in Höhe von 10.565,35 €, für die er mit einem Mitangeklagten als Gesamtschuldner haftet, angeordnet. Der Senat hat auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten am unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen das Verfahren teilweise eingestellt bzw. beschränkt und im Hinblick auf diese Einstellung das Urteil unter anderem im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von 8.116,60 € angeordnet wird.

2Der Antragsteller, der im Revisionsverfahren Verteidiger des Angeklagten war und hier die allgemeine Sachrüge erhoben hatte, hat beantragt, für das Revisionsverfahren den Gegenstandswert "im Hinblick auf Nr. 4142 VV RVG bezüglich der Einziehung" festzusetzen.

32. Der Senat setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren auf 18.681,95 € fest.

4Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beantragen. Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 245/09, juris Rn. 4; vom - 3 StR 163/15, NStZ-RR 2018, 231; Mayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 7. Aufl., VV 4141 - 4147 Rn. 16 f.; Bischof/Jungbauer/Kerber/Uher, RVG, 8. Aufl., VV 4100 - 4304 Rn. 121; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., VV 4142 Rn. 6). Diese Gebühr steht dem Rechtsanwalt für jeden Rechtszug zu (vgl. Mayer/Kroiß/Kroiß aaO Rn. 16). Erfasst werden von ihr sämtliche Tätigkeiten, die der Rechtsanwalt im Hinblick auf die Einziehung erbringt und die zumindest auch einen Bezug zur Einziehung haben (Gerold/Schmidt/Burhoff aaO Rn. 10). Das ist auch bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge der Fall, die dem Revisionsgericht das gesamte Urteil einschließlich der Einziehungsentscheidung zur Überprüfung unterbreitet.

5Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse am Erfolg seiner Revision. Dem steht nicht entgegen, dass dem Verteidiger auch für die Verteidigung gegen den Tatvorwurf Gebühren zustehen. Da das Landgericht die Einziehung des Wertes des durch die Taten Erlangten auf insgesamt 18.681,95 € beziffert hat, zielte das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten auch auf das Entfallen der Anordnung der Einziehung dieses Betrages. Dieser bestimmt mithin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:291117B3STR625.17.0

Fundstelle(n):
GAAAH-07884