NWB Nr. 9 vom Seite 529

Raus aus der Limited – steuerliche Konsequenzen

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Bereit sein ist alles

Am hatte Großbritannien seinen Austritt aus der EU erklärt, am 29. März dieses Jahres wäre somit Schluss mit der EU-Mitgliedschaft des Landes. Vielleicht auch etwas später, sollte es tatsächlich eine Fristverlängerung geben. So oder so, der Brexit kommt – mit oder ohne „Deal“. Gemäß dem Motto „Bereit sein ist alles“ laufen auf deutscher Gesetzgebungsebene die Vorbereitungen auf Hochtouren. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, das Brexit-Übergangsgesetz und das Brexit-Steuerbegleitgesetz sollen die gravierendsten Folgen des Brexits abfedern. Gestartet als recht überschaubarer Referentenentwurf hat das Brexit-Steuerbegleitgesetz, dem der Bundesrat am noch zustimmen muss, inzwischen deutlich an Umfang gewonnen. Immer mehr Fragestellungen zeichnen sich am Horizont ab. Wie z. B. soll im Bereich der Erbschaftsteuer zukünftig die Lohnsummenregelung zu handhaben sein? Und was wird aus den Gesellschaften nach britischem Recht mit deutschem Verwaltungssitz (Limiteds)? Das Umwandlungsrecht eröffnet, wie Bisle schon in NWB 50/2018 S. 3753 aufgezeigt hat, verschiedene Wege, um aus der Limited wieder auszusteigen. Doch wie sehen die steuerlichen Konsequenzen aus? Dieser Frage widmen sich Böttcher/Ferstl auf und stellen insbesondere das Anwachsungsmodell auf den steuerlichen Prüfstand.

Wie zahlreich die Auswirkungen des Brexits im Steuerrecht sind, zeigt sich auch an der erst mit dem „Jahressteuergesetz 2018“ eingeführten Verzinsungsregelung bei unterlassener Auslandsreinvestition im Rahmen des § 6b Abs. 2a EStG, die Kanzler auf vorstellt. Auch hier sieht das Brexit-Steuerbegleitgesetz eine Regelung vor, wonach die einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zuzuordnenden Wirtschaftsgüter zu den begünstigten Wirtschaftsgütern gehören, wenn der Stundungsantrag vor dem Zeitpunkt des Austritts gestellt worden ist. Eingeführt wurde die Stundungsregelung des § 6b Abs. 2a EStG mit dem Steueränderungsgesetz 2015 und erfreute sich bei ungewissen Reinvestitionen schon bald großer Beliebtheit, da sie keine Sanktionen für den Fall einer unterlassenen Reinvestition im Ausland vorsah. Mit der neuen Verzinsungsregelung hat das Stundungswahlrecht nun aber an Attraktivität verloren.

Wieder an Attraktivität gewonnen hat die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel. Nachdem der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt ist, steht nunmehr fest, dass es sich bei der Klausel nicht um eine verbotene Beihilfe handelt. Damit hat sich das Damoklesschwert der Europarechtswidrigkeit verflüchtigt. Was das für konzerninterne Umstrukturierungen in der Praxis bedeutet, erläutern Wischott/Graessner auf .

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 529
UAAAH-07862