Ein Versicherungsmakler darf den Angaben des Versicherungsnehmers zu den Gesundheitsfragen des Versicherers vertrauen, wenn er ihn zuvor auf seine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen hingewiesen hat und keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilten Auskünfte unvollständig oder fehlerhaft sind.
Der Versicherungsmakler ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, einen Arztbericht, der ihm lediglich zur Weiterleitung an den Versicherer übergeben worden ist, auf eine Übereinstimmung mit den Angaben des Versicherungsnehmers hin zu überprüfen.
Fundstelle(n): NJW 2019 S. 8 Nr. 16 NJW-RR 2019 S. 477 Nr. 8 WM 2019 S. 355 Nr. 8 VAAAH-07853
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OLG Braunschweig, Beschluss v. 28.12.2018 - 11 U 94/18
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