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Verzinsung hinterzogener Steuern
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Einleitung
Auch nach Einführung der sog. Vollverzinsung durch das Steuerreformgesetz 1990 v. (BGBl I S. 1093) - vgl. hierzu Krabbe, NWB F. 2 S. 5119 ff. - bleibt es bei der Verzinsung hinterzogener Steuern nach § 235 AO. Die Notwendigkeit, die Hinterziehungszinsen beizubehalten, ergab sich einmal daraus, daß die Vollverzinsung nur für bestimmte Steuerarten (ESt, KSt, VSt, USt, GewSt) gilt, insoweit aber nicht einmal für die Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge (§ 233a Abs. 1 AO), und zum anderen daraus, daß die Vollverzinsung erst nach Ablauf einer Karrenzzeit von 15 Monaten beginnt und bereits nach 4 Jahren endet (§ 233a Abs. 2 AO).
Zweck der Verzinsung hinterzogener Steuern ist es, dem Nutznießer einer Steuerhinterziehung den Zinsvorteil abzunehmen, der durch die Steuerhinterziehung entsteht (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 235 AO, Rz. 1; Koch/Höllig, Abgabenordnung, § 235 AO, Rz. 2). Dabei wird allerdings ein fester Zinssatz von 0,5 v. H. pro angefangnen Monat (§ 238 Abs. 1 AO) zugrunde gelegt.
II. Voraussetzungen der Verzinsung
Die Verzinsung setzt vollendete Steuerhinterziehung voraus. Der Tatbestand des § 370 AO muß in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sein. Dies ist auch der Fall, wenn die Steue...