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NWB Nr. 37 vom Fach 2 Seite 5119

Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach

von Ministerialrat Dr. Helmut Krabbe, Bonn

§ 233a AO

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West). (BGBl I S. 1093).

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen nach dem neuen § 233a AO wird schlagwortartig als Vollverzinsung bezeichnet. Da jedoch wesentliche Zeiträume von der Verzinsung ausgespart werden, wird sie besser als Verzinsung vor Fälligkeit charakterisiert; denn ihre Besonderheit besteht darin, daß sie den Zeitraum bis zur erstmaligen Fälligkeit betrifft, während die Zinsen des bisherigen Rechts mit Ausnahme der Hinterziehungszinsen erst nach der erstmaligen Fälligkeit der Steuer eingreifen.

Gegen die Einführung dieser Verzinsung sind erhebliche Einwendungen erhoben worden. Insbes. ist geltend gemacht worden, sie verursache einen außerordentlichen Verwaltungsaufwand, erschwere wegen der Höhe der Zinszahlungen Einigungen bei Außenprüfungen, beeinträchtige das Verhältnis zwischen dem steuerlichen Berater und seinem Mandanten und widerspreche, da die Verzinsung bereits vor Fälligkeit einsetze, der Rechtssystematik. Der Gesetzgeber hat demgegenüber den Gesichtspunkt der steuerlichen Gleichmäßigkeit höher bewertet und einen Ausgleich in Form von Zinsen für die von einem zum anderen ...

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