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Rückwirkung von Steuergesetzen
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
Gesetze gelten von einem bestimmten Zeitpunkt an und wirken in die Zukunft, technisch ausgedrückt: Sie finden Anwendung auf Sachverhalte, die nach ihrem Inkrafttreten verwirklicht werden. Dies ist der Grundsatz. Auch die Verfassung geht von diesem Grundsatz aus, denn in Art. 82 GG, der die Verkündung und das Inkrafttreten der Gesetze regelt, wird in Abs. 2 Satz 2 angeordnet, daß Gesetze ”mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages . . . , an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist”, in Kraft treten; er macht allerdings den Vorbehalt, daß das Gesetz selbst nicht einen hiervon abweichenden Zeitpunkt des Inkrafttretens ausdrücklich bestimmt.
In der heutigen Staatspraxis enthalten die Gesetze meist ausdrückliche Regelungen über den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Diese sind regelmäßig in ihren Schlußvorschriften enthalten. Oftmals ordnet ein Gesetz für seine verschiedenen Einzelvorschriften unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens an. So wurde die AO im BGBl v. verkündet. § 415 Abs. 1 AO schrieb jedoch vor, daß ihre Vorschriften erst am in Kraft treten - vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in § 415 Abs. 2 AO. § 52 EStG enthä...