1) Ab dem ist bei der Erbschaftsteuer keine Steuerpause mit der Begründung eingetreten, dass es der Gesetzgeber nicht
geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden.
2) Die im ErbStAnpG 2016 angeordnete echte Rückwirkung in Bezug auf die neugefassten, verschärften Regelungen zum Übergang
von Betriebsvermögen in § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG 2016 und über Art. 3 ErbStAnpG 2016 ist (ausnahmsweise) zulässig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2019 S. 405 Nr. 8 DStR 2019 S. 8 Nr. 25 DStRE 2020 S. 86 Nr. 2 EFG 2019 S. 455 Nr. 6 ErbBstg 2019 S. 53 Nr. 3 ErbStB 2019 S. 128 Nr. 5 GmbH-StB 2019 S. 71 Nr. 3 NWB-EV 2019 S. 108 Nr. 3 StB 2019 S. 88 Nr. 4 LAAAH-07732
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