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FG Münster Urteil v. - 5 K 2216/16 F

Gesetze: EStG § 21 Abs 1 ; EStG § 9 Abs 1 Satz 1

Vermietung und Verpachtung

Werbungskostenabzug bei überquotaler Ausgabentragung, Ausgleichsanspruch, Abwicklungsgesellschaft, Durchsetzungssperre

Leitsatz

1) Übernimmt ein Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ohne ausdrückliche Vereinbarung einen höheren Anteil an gemeinschaftlichen Aufwendungen, als es seiner Quote entspricht, steht ihm grundsätzlich ein Ausgleichanspruch zu, so dass eine überquotale Ausgabenzurechnung nicht erfolgen kann.

2) Der überquotale Kostenanteil kann dem Beteiligten nur dann allein als Werbungskosten zugerechnet werden, wenn kein durchsetzbarer Ausgleichsanspruch besteht und den Mitbeteiligten auch nichts i.S. von § 12 Nr. 2 EStG zugewendet wird.

3) Bei einer Gesellschaft im Abwicklungsstadium können die einzelnen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche gegen die Gesellschaft und die (Erstattungs-)Ansprüche gegen die Mitgesellschafter grundsätzlich nicht mehr selbständig geltend gemacht werden, sog. Durchsetzungssperre. Ein überquotal getragener Kostenanteil kann aber auch in diesem Fall nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn schon vor Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, dass der Gesellschafter einen bestimmten Betrag von seinem Mitgesellschafter verlangen kann.

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 7 Nr. 32
DStRE 2019 S. 992 Nr. 16
KÖSDI 2019 S. 21385 Nr. 9
KAAAH-07728

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FG Münster, Urteil v. 04.12.2018 - 5 K 2216/16 F

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