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Das neue BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerhaftung elektronischer Marktplätze
Spätestens im vergangenen Jahr war anhand zahlreicher Pressemeldungen offensichtlich, dass viele Händler aus dem Drittland über Online-Marktplätze in großer Zahl Produkte an Privatkunden in Deutschland versenden, ohne hierauf Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus abzuführen. Händler, welche im Verdacht standen, keine Umsatzsteuer abzuführen, konnten bislang lediglich bei dem für das jeweilige Drittland zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Der Gesetzgeber sah sich deshalb in der Pflicht, dieses strukturelle Vollzugsdefizit einzudämmen. Gleichzeitig sollten damit für „steuerehrliche“ Händler die signifikanten Wettbewerbsnachteile beseitigt werden.
Das „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ v. (BGBl 2018 I S. 2338) hat mit § 22f UStG bereichsspezifische Aufzeichnungspflichten und in § 25e UStG die Haftung von Online-Marktplatzbetreibern für nicht entrichtete Umsatzsteuerschulden der dort aktiven Händler festgeschrieben. Mit Schreiben v. hat das BMF nun zu wichtigen Anwendungsfragen Stellung genommen, welches ich gerne wie...