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§ 6b Abs. 2a Satz 4 bis 6 EStG: Die neue Verzinsungsregelung bei unterlassener Auslandsreinvestition
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – UStAVermG – v. (BGBl 2018 I S. 2338) wurde die Stundungsregelung des § 6b Abs. 2a EStG um ein Verzinsungsgebot für den Fall einer ganz oder teilweise ausbleibenden Auslandsreinvestition ergänzt. Diese Vorschrift ist erstmals auf Gewinne i. S. des § 6b Abs. 2 EStG anzuwenden, die in nach dem beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind (§ 52 Abs. 14 Satz 3 EStG).
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Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge der Verzinsungsregelung (§ 6b Abs. 2a Satz 4 bis 6 EStG)
[i]Verzinsung der Stundungsraten bei unterbliebenem NachweisUnterbleibt bei einer Stundung nach § 6 Abs. 2a Satz 1 EStG der Nachweis einer Reinvestition durch den Steuerpflichtigen, sind nach § 6b Abs. 2a Satz 4 EStG für die Dauer des durch die Ratenzahlung gewährten Zahlungsaufschubs Zinsen zu erheben. Der Nachweis ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und wird daher zweckmäßigerweise durch Vorlage von Buchführungsunterlagen, Baugenehmigungen und Kaufverträgen geführt werden. Dabei trifft den Steuerpflichtigen nach § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht und die Feststellungslast. Nachzuweisen ist auch die Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, denn für den Fall, dass die Aufwendung...