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OLG 19.07.2018 2 Wx 261/18, NWB 8/2019 S. 470

Erbfall | Folgen der Unauffindbarkeit eines Testaments

Ein nicht mehr vorhandenes Testament ist nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig. Vielmehr können Form und Inhalt mit allen zulässigen Beweismitteln festgestellt werden. Es besteht im Fall der Unauffindbarkeit eines Testaments insbesondere auch keine Vermutung dafür, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb als widerrufen anzusehen ist (§ 2255 BGB).

Anmerkung:

Ebenso wie die Feststellungslast in Bezug auf einen Widerruf oder eine spätere Unwirksamkeit eines nicht mehr auffindbaren Testaments denjenigen trifft, der sich auf den Widerruf/die Unwirksamkeit beruft, muss umgekehrt in einem Erbscheinsverfahren derjenige, der sich auf ein S. 471unwirksames Testament beruft, dessen Errichtung und Inhalt beweisen können, was den Beteiligten im Streitfall u. a. wegen entsprechender Äußerungen d...

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