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BFH 05.12.2018 XI R 22/14, BBK 5/2019 S. 203

Umsatzsteuer | Beweislast bei Vorsteuer aus Rechnung mit Briefkastenanschrift

Zwar kann ein Unternehmer die Vorsteuer aus einer Rechnung ziehen, in der der Rechnungsaussteller lediglich seine eigene Briefkastenanschrift verwendet hat. Der Unternehmer trägt aber die Beweislast dafür, dass der Rechnungsaussteller unter der Briefkastenanschrift postalisch erreichbar war. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die Rechnungsausstellung.

Im [i]Ermittlung der postalischen Erreichbarkeit im Jahr 2007Streitfall ging es um Eingangsrechnungen aus dem Jahr 2007, aus denen der Kläger Vorsteuer geltend machte. Der BFH hob das abweisende Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück. Das FG muss nun unter Berücksichtigung der Beweislast des Klägers aufklären, ob die Rechnungsaussteller im Jahr 2007 unter ihren angegebenen Anschriften postalisch erreichbar waren.

Hinweis:

Zwar [i]BMF akzeptiert Rechtsprechungsänderunggenügt nach neuester Rechtsprechung des EuGH...

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