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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 6 R 464/16

Gesetze: SGB I § 51; SGB I § 52; ZPO § 829 Abs. 3; ZPO § 835; BGB § 392; BGB § 406; BGB § 1275

Leitsatz

Leitsatz:

Nach einer bereits erfolgten Pfändung ist die Verrechnung nach § 52 SGB I dem Pfändungsgläubiger gegenüber als insoweit "neuem" Gläubiger zu erklären. § 392 BGB macht davon keine Ausnahme. Im Fall des § 392 geht es nicht um die Frage, ob die Abgabe der Aufrechnungserklärung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber auch nach zugunsten des Vollstreckungsgläubigers erfolgter Beschlagnahme der Hauptforderung zulässig ist, sondern bis zu welchem Zeitpunkt die Gegenforderung erworben sein muss, um eine bestehende Aufrechnungslage im Fall der Beschlagnahme der Hauptforderung fortdauern zu lassen.

Verrechnung einer Forderung eines Sozialleistungsträgers nach einer bereits erfolgten Pfändung Nach einer bereits erfolgten Pfändung ist die Verrechnung nach § 52 SGB I dem Pfändungsgläubiger gegenüber als insoweit "neuem" Gläubiger zu erklären. § 392 BGB macht davon keine Ausnahme. Im Fall des § 392 geht es nicht um die Frage, ob die Abgabe der Aufrechnungserklärung dem Vollstreckungsschuldner gegenüber auch nach zugunsten des Vollstreckungsgläubigers erfolgter Beschlagnahme der Hauptforderung zulässig ist, sondern bis zu welchem Zeitpunkt die Gegenforderung erworben sein muss, um eine bestehende Aufrechnungslage im Fall der Beschlagnahme der Hauptforderung fortdauern zu lassen.

Fundstelle(n):
HAAAH-07259

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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.12.2018 - L 6 R 464/16

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