Gilt die beantragte Teilhabeleistung nach § 18 Absatz 3 SGB IX (in der ab geltenden Fassung) als genehmigt, entfällt die dadurch ausgelöste Erstattungspflicht für selbstbeschaffte Leistungen nach § 18 Abs. 4, Abs. 5 SGB IX nur dann, wenn der Antragsteller die Leistung subjektiv für nicht erforderlich halten durfte und diese offensichtlich außerhalb des gesetzlichen Leistungskatalogs liegt. Auf die fehlende Rechtmäßigkeit (insbesondere Wirtschaftlichkeit und Erforderlichkeit) der Primärleistung kann sich der Reha-Träger nicht berufen. Die in § 18 SGB IX geregelte Möglichkeit der Selbstbeschaffung soll gegenüber den säumigen Rehabilitationsträgern eine wirksame Sanktionswirkung entfalten. Damit begründet die fiktive Bewilligung der selbstbeschafften Teilhabeleistung auch Ansprüche auf Folgeleistungen, wie Übergangsgeld nach § 20 SGB VI.
Fundstelle(n): VAAAH-07250
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LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.12.2018 - L 8 R 4195/18 ER-B
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