1. Zum fehlenden Anspruch auf Versorgung mit einer unter stationären Bedingungen durchgeführenten Liposuktion bei Lipödem.
2. Holt die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein, hat sie den Versicherten hierüber innerhalb der Drei-Wochen-Frist zu unterrichten. Für die Annahme, eine nicht "unverzügliche" Information könne die Fünf-Wochen-Frist nicht auslösen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Information muss nicht schriftlich erfolgen
3. Stützt der Kläger sein Leistungsbegehren im anhängigen Berufungsverfahren auch auf einen früheren Leistungsantrag, weil dieser fingiert genehmigt sei, liegt eine Klageänderung vor.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.11.2018 - L 4 KR 2696/16