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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 49/17 EFG 2019 S. 166 Nr. 3

Gesetze: EStG § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1b; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1a; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1b

Besteuerung von Einnahmen aus einer 20-prozentigen Stillen Beteiligung an einer GmbH mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % wegen Vorliegens eines Näheverhältnisses

Leitsatz

1. Ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes Interesse, hier: das Vater-Sohn-Verhältnis, begründet ohne Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich eine Beherrschungssituation ergibt, kein Näheverhältnis im Sinne von § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1b EStG, es sei denn, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.

2. Bei der Auslegung des Näheverhältnis im Sinne von § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1b EStG ist ein Rückgriff auf die gesetzliche Definition des Begriffs “nahestehende Person“ im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG und § 138 InsO ebenso ausgeschlossen, wie auf den von der Rechtsprechung des BFH entwickelten Begriff der nahestehenden Person bei einer verdeckten Gewinnausschüttung.

3. Einnahmen des Sohnes eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus einer 20-prozentigen Stillen Beteiligung, der zugleich leitender Angestellter bei der GmbH ist, sind regelmäßig mit dem Abgeltungssteuersatz nach § 32 Buchst. d Abs. 1 S. 1 EStG zu besteuern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2019 S. 8 Nr. 13
DStRE 2019 S. 610 Nr. 10
DStZ 2019 S. 134 Nr. 5
EFG 2019 S. 166 Nr. 3
EStB 2019 S. 145 Nr. 4
GStB 2019 S. 157 Nr. 5
KÖSDI 2019 S. 21143 Nr. 3
PAAAH-07197

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 22.10.2018 - 6 K 49/17

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