Besteuerung von Einnahmen aus einer 20-prozentigen Stillen Beteiligung
an einer GmbH mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 % wegen Vorliegens eines
Näheverhältnisses
Leitsatz
1. Ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes Interesse, hier: das Vater-Sohn-Verhältnis, begründet ohne Vorliegen
besonderer Umstände, aus denen sich eine Beherrschungssituation ergibt, kein Näheverhältnis im Sinne von § 32d Abs. 2 S. 1
Nr. 1b EStG, es sei denn, dass der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen
kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt.
2. Bei der Auslegung des Näheverhältnis im Sinne von § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1b EStG ist ein Rückgriff auf die gesetzliche Definition
des Begriffs “nahestehende Person“ im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG und § 138 InsO ebenso ausgeschlossen, wie auf den von der
Rechtsprechung des BFH entwickelten Begriff der nahestehenden Person bei einer verdeckten Gewinnausschüttung.
3. Einnahmen des Sohnes eines alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus einer 20-prozentigen Stillen Beteiligung,
der zugleich leitender Angestellter bei der GmbH ist, sind regelmäßig mit dem Abgeltungssteuersatz nach § 32 Buchst. d Abs.
1 S. 1 EStG zu besteuern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 8 Nr. 13 DStRE 2019 S. 610 Nr. 10 DStZ 2019 S. 134 Nr. 5 EFG 2019 S. 166 Nr. 3 EStB 2019 S. 145 Nr. 4 GStB 2019 S. 157 Nr. 5 KÖSDI 2019 S. 21143 Nr. 3 PAAAH-07197
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 22.10.2018 - 6 K 49/17
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