Vorliegen umsatzsteuerrechtlich relevanter
Kommissionsgeschäfte bei Kfz-Handel unter Einschaltung von Exportdienstleistern
Leitsatz
1. Für die Annahme eines umsatzsteuerlich
relevanten Kommissionsgeschäfts ist es erforderlich aber ausreichend,
dass der Kommissionär in eigenem Namen und auf fremde Rechnung handelt.
Dass er - gleich einem Makler - die Gelegenheit zum Vertragsschluss
nachweist, ist nicht notwendig. Insofern scheidet eine Lieferung
nicht schon deshalb aus, wenn der Kommissionär nicht auf eigene
Rechnung handelt und kein Unternehmerrisiko trägt. sondern lediglich
eine Provision erhält, da dies gerade kennzeichnend für ein Kommissionsgeschäft
ist.
2. Sind Kommissionsgeschäfte
Lieferungen gleichgestellt und steht es der Annahme mehrerer Lieferungen
nicht entgegen, dass der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer
an den letzten Abnehmer gelangt, so ist grundsätzlich auch ein Kommissionsgeschäft
möglich, bei dem der Gegenstand unmittelbar vom Verkaufskommittenten
zum Erwerber oder vom Veräußerer zum Einkaufskommittenten gelangt.
Fundstelle(n): LAAAH-07194
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Beschluss v. 12.04.2018 - 2 V 1572/17
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