Abgrenzung zur Betriebsunterbrechung und Betriebsverpachtung
Leitsatz
1) Verpachtet ein Freiberufler (Tierarzt) ausschließlich die Räumlichkeiten einer freiberuflichen Praxis an den Nachfolger,
kann eine Betriebsverpachtung im Ganzen nur vorliegen, wenn diese Räumlichkeiten die alleinigen wesentlichen Betriebsgrundlagen
darstellen.
2) Wesentliche Betriebsgrundlage einer Tierarztpraxis sind auch der Praxiswert und der Patientenstamm. Werden diese immateriellen
Werte anlässlich der Praxisübergabe an den Nachfolger veräußert, liegt weder eine Betriebsverpachtung im Ganzen noch eine
Betriebsunterbrechung vor, sondern eine Betriebsaufgabe i.S.v. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 6 Nr. 18 DStRE 2019 S. 681 Nr. 11 EFG 2019 S. 362 Nr. 5 EStB 2019 S. 283 Nr. 7 XAAAH-07190
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