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FG München Urteil v. - 14 K 2379/16

Gesetze: UStG 2011 § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG 2011 § 20 Abs. 2, UStG 2011 § 19 Abs. 3 S. 1, UStG 2011 § 19 Ab S. 2, UStG 2011 § 19 Ab S. 3, UStG 2011 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4, AO § 130 Abs. 2 Nr. 3

Maßgeblicher Umsatz für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung im Gründungsjahr des Unternehmens

Rücknahme der infolge unrichtiger Angaben des Geschäftsführers erteilten Genehmigung zur Ist-Besteuerung nach § 20 UStG

Leitsatz

1. Wird die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) beantragt und hat der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit erst im laufenden Jahr begonnen, so kommt es im Hinblick auf die maßgebliche Umsatzgrenze nicht auf die Verhältnisse des vorangegangenen Jahres, sondern auf die voraussichtlichen Verhältnisse des aktuellen Jahres an, wobei die Umsätze nach den Grundsätzen der Soll-Besteuerung zu schätzen sind (Anschluss an , EFG 2004 S. 857; Abschn. 20.1 Abs. 4 S. 2 UStAE i. d. F. des Jahres 2011).

2. War zum Zeitpunkt der Gestattung der Versteuerung nach § 20 UStG nach den Grundsätzen der Soll-Versteuerung im Jahr der Gründung des Unternehmens ein Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG von mehr als 500.000 EUR zu erwarten, so ist die auf unrichtige Angaben des Geschäftsführers des Unternehmens zur geplanten Umsatzhöhe zurückzuführende Gestattung der Ist-Besteuerung durch das FA rechtswidrig und als begünstigender Verwaltungsakt nach § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO zurückzunehmen. Es ist insoweit auch dann auf den im Gründungsjahr geplanten Umsatz von mehr als 500.000 EUR abzustellen, wenn wegen tatsächlicher Schwierigkeiten bei der künftigen Ausführung der geplanten Lieferungen (hier: Wechselrichter für einen Photovoltaik-Park) noch nicht sicher feststeht, ob diese Lieferungen wie geplant tatsächlich noch im Jahr der Unternehmensgründung ausgeführt werden können.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 11/2019 S. 499
DStR 2019 S. 7 Nr. 27
DStRE 2019 S. 1036 Nr. 16
GStB 2019 S. 233 Nr. 7
KÖSDI 2019 S. 21225 Nr. 5
YAAAH-07181

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FG München, Urteil v. 25.10.2018 - 14 K 2379/16

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