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Keine Gewinnrealisierung durch Bewilligung eines Vergütungsvorschusses für bilanzierenden Insolvenzverwalter
Verwaltungsauffassung: Vergütungsvorschüsse erfolgswirksam zu erfassen
Nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. NWB QAAAG-49263) sind sog. Vergütungsvorschüsse nach § 9 Satz 1 InsVV unter Beachtung des in § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB geregelten Realisationsprinzips bei bilanzierenden Insolvenzverwaltern erfolgswirksam zu erfassen und nicht als Anzahlungen zu passivieren. Da die Vergütung und der Auslagenersatz des Insolvenzverwalters an die Geschäftsführung anknüpfen, entstehe der Anspruch bereits mit der Leistungserbringung. Die Festsetzung des Vergütungsvorschusses durch das Gericht habe – in Bezug auf die Entstehung des Anspruchs – lediglich deklaratorische Bedeutung. Insofern seien die Vergütungsvorschüsse von bloßen Abschlags- oder Vorschusszahlungen zu unterscheiden, die in dem Sinne als Vorleistungen eines Vertragsteils auf ein schwebendes Geschäft erbracht werden, als es sich um Vorauszahlungen auf eine noch zu erbringende Lieferung oder Leistung handelt. Dem Vergütungsvorschuss liege eine bereits erbrachte Arbeitsleistung des Insolvenzverwalters zugrunde, s...