Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2532.1.1-37/9 St 36

Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum 2018

Hinweise zu den Vordruckänderungen

Inhaltsverzeichnis


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Adressaten
3
2.
Allgemeines
3
2.1.
Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
3
2.2.
Datenschutzhinweis
3
2.3.
Einstellung im Formularmanagementsystem
3
3.
Vordrucke für alle Steuerpflichtigen
4
3.1.
ESt 1 – Öffentliche Aufforderung
4
3.2.
ESt 1 A – Hauptvordruck
4
3.3.
ESt 1 V – Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer
6
3.4.
Anlage AUS – für ausländische Einkünfte
7
3.5.
Anlage AV – zur Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen
8
3.6.
Anlage FW – zur Förderung des Wohneigentums
8
3.7.
Anlage G – für Einkünfte aus Gewerbebetrieb
8
3.8.
Anlage KAP – für Einkünfte aus Kapitalvermögen/Anrechnung von Steuern
9
3.8.1.
Vorbemerkung zum Investmentsteuerreformgesetz 2018
9
3.8.2.
Änderungen der Anlage KAP
12
3.8.3.
Beispiel zur Erfassung von Investmenterträgen auf der Anlage KAP (Investmenterträge mit inländischem Steuerabzug)
15
3.9.
Anlage KAP-BET – für Einkünfte aus Kapitalvermögen/Anrechnung von Steuern aus Beteiligungen lt. gesonderter und einheitlicher Feststellung
18
3.10.
Anlage KAP-INV – für Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben
18
3.10.1.
Erläuterung des neuen Vordrucks
18
3.10.2.
Beispiel zur Erfassung von Investmenterträgen auf der Anlage KAP-INV (Investmenterträge ohne inländischen Steuerabzug, Auslandsverwahrung)
23
3.11.
Anlage Kind – zur Berücksichtigung eines Kindes
27
3.12.
Anlage L – für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
27
3.13.
Anlage N – für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
28
3.14.
Anlage N-AUS – für ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
29
3.15.
Anlage R – für Renten und andere Leistungen
29
3.16.
Anlage S – für Einkünfte aus selbständiger Arbeit
30
3.17.
Anlage SO – für sonstige Einkünfte
31
3.18.
Anlage U
31
3.19.
Anlage Unterhalt – für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen
31
3.20.
Anlage V – für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
32
3.21.
Anlage Vorsorgeaufwand – für Vorsorgeaufwendungen
33
3.22.
Anlage Weinbau – zur Anlage L
33
3.23.
Anlage WA-ESt
34
3.24.
Anlage Zinsschranke – Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h EStG)
34
3.25.
Anlage 34a – Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns
34
4.
Vordrucke für beschränkt Steuerpflichtige
34
4.1.
ESt 1 C – Hauptvordruck für beschränkt Steuerpflichtige
34
5.
Einnahmenüberschussrechnung
37
5.1.
Anlage EÜR – Einnahmenüberschussrechnung
37
5.2.
Anlage AVEÜR – Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens zur Anlage EÜR
37
5.3.
Anlage SE – zur Einnahmenüberschussrechnung
37
5.4.
Anlage SZ – zur Einnahmenüberschussrechnung
38
6.
Gewinnermittlung nach § 13a EStG
38
6.1.
Anlage 13a
38
6.2.
Anlage AV13a
39

1. Adressaten

Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten, die mit der Einkommensbesteuerung befasst sind. Sie stellt die wesentlichen Änderungen der Vordrucke 2018 gegenüber denen des Vorjahres dar. Bei den wesentlichen Änderungen (z. B. neue Zeile) wird zur besseren Verständlichkeit der Vordruck auszugsweise mitabgebildet. Die Änderungen der Feststellungsvordrucke sind Gegenstand einer eigenständigen Verfügung.

2. Allgemeines

2.1. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Die im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom (BGBl. 2016 I S. 1679) erfolgte weitgehende Wandlung der generellen Belegvorlagepflichten in Belegvorhaltepflichten (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 50 EStDV) wurde durch eine entsprechende Überarbeitung der betreffenden Bereiche der Vordrucke und Anleitungen weitergeführt, wie bereits bei den Vordrucken des VZ 2017 begonnen. Soweit in einzelnen Bereichen weiterhin Belegvorlagepflichten existieren, wurden entsprechende Hinweise bestehen gelassen. Im Übrigen wird auf die Verfügung vom 11.10.2017 (O 2000.2.1-93/14 St11) verwiesen.

2.2. Datenschutzhinweis

Die bisherigen Datenschutzhinweise der Vordrucke ESt 1 A, ESt 1 C, ESt 1 V wurde um folgende Information zu den Artikeln 13 und 14 der zum in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung ergänzt:

„Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz”) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.”

Mit der Unterschrift auf dem entsprechenden Vordruck bestätigt die/der Steuerpflichtige die Informationen vorab zur Kenntnis genommen zu haben.

2.3. Einstellung im Formularmanagementsystem

Soweit keine gesetzliche Verpflichtung für eine elektronische Übermittlung der Steuererklärung besteht, werden die entsprechenden Vordrucke über das Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (FMS) zugänglich sein (www.formulare-bfinv.de). Darüber hinaus werden sämtliche Vordrucke im AIS unter „Themen > Steuerrecht > Vordrucke > Einkommensteuer > VZ 2018” zur Verfügung gestellt. Die im AIS eingestellten Vordrucke sind grundsätzlich nicht zum Ausdrucken und Versenden an Steuerpflichtige geeignet (sowohl der schwarzweiß als auch der farbige Ausdruck der „grünen” Vordrucke kann von SESAM nicht gescannt werden). Sofern für Härtefälle i. S. d. § 150 Abs. 8 AO weiterhin Papiervordrucke benötigt werden, stehen den Ämter von der zentralen Vordruckverwaltung beschaffte „grüne” Papiervordrucke zur Verfügung.

3. Vordrucke für alle Steuerpflichtigen

3.1. ESt 1 – Öffentliche Aufforderung

Die öffentliche Aufforderung wurde auf den Veranlagungs-/Feststellungszeitraum 2018 fortgeschrieben und an die aktuelle Rechtslage angepasst. Anpassungsbedarf ergab sich insbesondere aufgrund der Erhöhung des Grundfreibetrages ab dem auf 9.000 €/18.000 €.

Zudem haben sich die Arbeitslohngrenzen nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG geändert. Die Grenze von bisher 11.200 € wurde auf 11.400 € heraufgesetzt; bei Ehegatten/Lebenspartnern erhöht sich der Betrag von 21.250 € auf 21.650 €.

Die Erläuterungen zur Abgabe der Erklärung zur Festsetzung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge erfolgen nunmehr im „Abschnitt B” (bislang „Abschnitt G”), da die Abgabepflicht thematisch zur Einkommensteuer gehört und daher im Anschluss an den „Abschnitt A” erläutert werden soll. Durch diese Änderung haben sich die Bezeichnung der nachfolgenden Abschnitte entsprechend geändert.

Es wurde festgestellt, dass es für die im bisherigen „Abschnitt E” (nunmehr „Abschnitt F”) unter I. dargestellten speziellen Abgabeverpflichtungen für im Inland ansässige Unternehmer keine gesetzliche Grundlage gibt. Demzufolge wurden die unter I. zu den Nummern 1 bis 4 detailliert ausgewiesenen Abgabepflichten gestrichen und ersetzt durch „Alle im Inland ansässigen Unternehmer.”. Darüber hinaus wurde im „Abschnitt F” unter II. der folgende Klammerzusatz angefügt: „(in diesen Fällen ist zusätzlich die Anlage UN abzugeben)”.

Die Erläuterungen zur Abgabe der Meldungen nach § 138 Abs. 2 AO wurden an die durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG vom , BGBl. 2017 I S. 1682) geänderten Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen angepasst.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.2. ESt 1 A – Hauptvordruck

In Zeile 1 wurde die bisherige Formulierung des Ankreuzfeldes „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage” in „Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage” geändert.

Durch die Umformulierung soll klarer zum Ausdruck kommen, dass der Antrag auf die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage nicht in der Zeile 1, sondern in der Zeile 91 zu stellen ist. Die Änderung war erforderlich, da es in der Praxis vorgekommen ist, dass zwar im Hauptvordruck in der Zeile 1 das Ankreuzfeld für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage genutzt wurde, die eigentliche Antragstellung in der Zeile 91 des Hauptvordrucks jedoch (versehentlich) nicht vorgenommen wurde.

Vor Zeile 31 wurde die Erläuterung „– Nur auszufüllen, wenn dem Finanzamt keine entsprechende Bekanntgabevollmacht vorliegt –” ergänzt.

Durch die aufgenommene Ergänzung soll verhindert werden, dass Eintragungen in den Zeilen 31 bis 35 vorgenommen werden, wenn bereits eine Bekanntgabevollmacht in der Vollmachtsdatenbank vorliegt. Die Eintragungen in den genannten Zeilen werden bei der Adressierung des Einkommensteuerbescheides trotz gespeicherter Bekanntgabevollmacht übernommen und könnten zu einer falschen Adressierung führen.

Aufgrund der in 2017 durchgeführten Prüfung des Bundesrechnungshofes (BRH) zum Sonderausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wurde Zeile 39 mit Eintragungsmöglichkeiten zum Namen der empfangsberechtigten Person sowie deren Identifikationsnummer (IdNr.) neu eingefügt.

Die umgesetzten Empfehlungen des BRH sollen festgestellte, bestehende Vollzugsdefizite beseitigen und weitere Steuerausfälle vermeiden. Um eine automationstechnische Verarbeitung zu ermöglichen wurde dem Eintragungsfeld der Identifikationsnummer die Kz. 52.132 zugeordnet.

Der BRH hat im Jahr 2017 außerdem den Sonderausgabenabzug von Direktspenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland überprüft und festgestellt, dass Zuwendungen an Empfänger im EU-/EWR-Ausland sowie Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung teilweise nur im Gesamtspendenbetrag für steuerbegünstigte Spenden (bisherige Zeile 46) erklärt wurden und somit keine Deklarierung als Auslandsspenden erfolgte. Eine automationstechnische Aussteuerung dieser Fälle ist aufgrund der unzureichenden Eintragungen nicht erfolgt. Aufgrund der Anregung des BRH wurde der Erklärungsvordruck dahingehend angepasst, dass eine getrennte Eintragung von Inlandsspenden und Spenden im EU-/EWR-Ausland (Zeilen 46 bis 57) vorzunehmen ist.

In Zeile 95 wurde der Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags nach 2017 um die bereits bestehenden Kz. 18.800 (für die stpfl. Person, den Ehemann, die Person A) und 18.801 (für die Ehefrau, die Person B) ergänzt um eine bessere Hinweissteuerung und eine gezielte Steuerung eines maschinellen Anstoßes einer Verlustfeststellung zu ermöglichen.

Die bisherige Zeile 99 zur Abfrage, ob Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland unterhalten werden, wurde aufgrund des Beschlusses der Referatsleiter Hinweismanagement entfernt, da sich aus der Aussage kein steuerlich relevantes Risiko ableiten lasse (Änderungsquote der betroffenen Fälle lediglich 2,2 %; lt. Evaluierung hat sich in den Änderungsfällen praktisch keine steuerliche Auswirkung ergeben).

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.3. ESt 1 V – Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer

Eine Auflage der vereinfachten Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer erfolgt nur noch für den VZ 2018.

Die Beschreibung des Ankreuzfeldes zur Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage in Zeile 1 wurde analog dem Hauptvordruck ESt 1 A geändert (Streichung der bisherigen Formulierung „Antrag auf”).

Durch die Umformulierung soll klarer zum Ausdruck kommen, dass der Antrag auf die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage nicht in der Zeile 1, sondern in der Zeile 24 zu stellen ist.

In Zeile 25 wurde die Abfrage der eTIN dahingehend geändert, eine Eintragung der eTIN nur noch vorzunehmen, wenn keine IdNr. vorhanden ist. Hintergrund für diese Änderung ist, dass auf den Lohnsteuerbescheinigungen zum Teil sowohl die eTIN, als auch die IdNr. ausgewiesen wird und der bisherige Wortlaut der Formulierung der Zeile 25 eine Eintragung der eTIN auch dann verlangte, wenn eine IdNr. vorhanden war. Zur Vermeidung von unnötigen Eintragungen und den damit einhergehenden technischen Problemen, war eine entsprechende Umformulierung angezeigt.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.4. Anlage AUS – für ausländische Einkünfte

Aufgrund des zum in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung vom (BGBl 2016 I S. 1730, BStBl 2016 I S. 731) war die Anlage AUS wie folgt anzupassen:

Durch die sogenannte „per-country-limitation” sind im Rahmen der Ermittlung des Höchstbetrags der Steueranrechnung die Einkünfte und Steuern aus jedem einzelnen ausländischen Staat gesondert zu erfassen. Das bedeutet, dass die Einkünfte aus einem Staat in der Anlage AUS in einer Spalte zusammenzufassen sind. Erträge aus einem ausländischen Investmentfonds sind dem Staat zuzuordnen, in dem der Fonds aufgelegt ist. Die Erträge aus ausländischen Investmentfonds eines Staates sind deshalb mit den übrigen Erträgen und Einkünften aus diesem Staat bei der Eintragung zu summieren.

Ausgenommen hiervon sind Einkünfte aus Spezial-Investmentfonds. Bei diesen ist der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuern aus verschiedenen Staaten für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem einzelnen Spezial-Investmentfonds zusammengefasst zu berechnen (sog. „per fund limitation” i. S. d. § 47 Abs. 3 InvStG), weshalb jeder Spezial-Investmentfonds jeweils in einer gesonderten Spalte einzutragen ist. In der Spaltenüberschrift der Zeile 4 wurde deshalb die bisherige Angabe „Fonds” gestrichen und um die Spaltenüberschrift „Spezial-Investmentfonds” ergänzt.

In Zeile 7 wurde der erläuternde Klammerzusatz um die Teilfreistellungsbeträge i. S. d. §§ 20, 21 InvStG erweitert. Die zu erklärenden Einkünfte sind vor Berücksichtigung des Teilfreistellungssatzes (brutto) anzugeben.

Es wurde eine neue Zeile 9 eingefügt, in der die in Zeile 7 enthaltenen zu berücksichtigenden Teilfreistellungsbeträge i. S. d. §§ 20, 21 InvStG einzutragen sind, da keine Anrechnung ausländischer Steuern auf die steuerfreien Teilfreistellungsbeträge erfolgen darf.

Die bisher in § 4 Abs. 3 InvStG 2004 i. V. m. § 2 Abs. 2 InvStG 2004 enthaltene Regelung, die ausländischen Steuern bei Einnahmen aus Investmentanteilen nur zu 60 % zu berücksichtigen, soweit diese auf nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfreie Erträge entfallen, ist durch die Reform der Investmentbesteuerung entfallen. Die bisherige Zeile 12 wurde deshalb entfernt.

Die Überschrift vor den Zeilen 15 bis 17 wurde um die ab 2018 neue Anlage KAP-BET ergänzt. Zur Klarstellung wurde die Überschrift vor den Zeilen 21 und 22 um einen erläuternden Klammerzusatz: „(in den Anlagen G, S enthalten)” erweitert.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.5. Anlage AV – zur Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen

Die Abfragen in den Zeilen 20 bis 23 wurden an die aktuell geltende Formulierung in § 85 EStG angepasst, in der die Kinderzulage für jedes Kind gewährt wird, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird. Die bisherige Formulierung „ausgezahlt” wurde deshalb ersetzt.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.6. Anlage FW – zur Förderung des Wohneigentums

Die Anlage FW wurde an den VZ 2018 angepasst, rechtliche Änderungen erfolgten dabei nicht.

3.7. Anlage G – für Einkünfte aus Gewerbebetrieb

In Zeile 14 wurden die Kz. 44.38/39 von der Anlage G entfernt und lediglich die Abfrage „In den Zeilen 4 bis 11 und 46 enthaltenen positive Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 4 UmwStG” beibehalten. Diese Entscheidung wurde in Anbetracht der Fallzahlen von Feststellungen mit Sachverhalt nach § 2 Abs. 4 UmwStG getroffen, da die Fallkonstellation in den Ausschlusskatalog für eine maschinelle Verarbeitung aufgenommen wurde. Die Erklärungsmöglichkeit für den Steuerpflichtigen bleibt jedoch unverändert bestehen.

Mit Urteilen vom ( und ) hat der BFH entschieden, dass bei Beteiligungen an mehrstöckigen Mitunternehmerschaften hinsichtlich der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG eine betriebs- und beteiligungsbezogene Betrachtung anzustellen ist. Die Beschränkung des § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ist danach auf jeder Feststellungsebene zu beachten. Die folgende Zeile 22 wurde deshalb neu in den Vordruck aufgenommen:

Die Ermittlung der Höchstbeträge ist hierbei vom Steuerpflichtigen in einer gesondert einzureichenden Aufstellung vorzunehmen.

Zeile 33 wurde um die mögliche Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven (z. B. auf begünstigte Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebes des Steuerpflichtigen) ergänzt, da die bisherige Formulierung die Möglichkeit der Übertragung eines begünstigten Gewinns nach § 6b oder § 6c ohne Bildung einer Rücklage, wenn die Anschaffung/Herstellung (Reinvestition) im Wj. der Veräußerung erfolgt oder im Wj. vor der Veräußerung erfolgte, nicht umfasste.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.8. Anlage KAP – für Einkünfte aus Kapitalvermögen/Anrechnung von Steuern

3.8.1. Vorbemerkung zum Investmentsteuerreformgesetz 2018

Am wurde vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (kurz Investmentsteuerreformgesetz [InvStRefG], BGBl 2018 I S. 1730) beschlossen. Es trat am in Kraft.

Bis zur Änderung des Investmentsteuergesetzes wurden die Fondserträge direkt beim Anleger erfasst, wogegen nach der Reform die Investmentfonds selbst partiell körperschaftsteuerpflichtig sind. Die bisher transparente Besteuerung wird durch ein intransparentes Steuersystem ersetzt.

Das Investmentsteuerreformgesetz dient der Europarechtskonformität in Bezug auf die gleichwertige Besteuerung von in- und ausländischen Investmentfondserträgen, da ausländische Fonds hinsichtlich deutscher Erträge bislang steuerlich schlechter gestellt waren als inländische Fonds. Zudem wollte der Gesetzgeber das Besteuerungssystem einfacher und verständlicher gestalten sowie den Kontroll- und Administrationsaufwand verringern.

Das InvStG ist gemäß § 1 Abs. 1 InvStG auf Investmentfonds und deren Anleger anzuwenden. Bei der steuerlichen Behandlung wird zwischen Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds unterschieden.

Investmentfonds – Besteuerung der Anleger (Privatvermögen):

Ab 2018 gehören die bei Beteiligung an einem Investmentfonds erzielten Investmenterträge nach § 16 InvStG zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Dies sind:

Bisher wurden thesaurierte Erträge als sogenannte ausschüttungsgleiche Erträge besteuert. Die ausschüttungsgleichen Erträge werden aus Vereinfachungsgründen nach § 18 InvStG 2018 durch die Vorabpauschale ersetzt. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Da die Vorabpauschale für 2018 somit erst im Jahr 2019 als zugeflossen gilt, enthalten die Vordrucke für den Veranlagungszeitraum 2018 hierzu keine Abfragen. Auch entsprechende Erläuterungen werden erst im Rahmen der Veröffentlichung der Vordruckentwürfe für den Veranlagungszeitraum 2019 erfolgen.

Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG bei Investmentfonds

Aufgrund der Besteuerung bestimmter inländischer Erträge auf Ebene des Fonds mit Körperschaftsteuer, soll eine typisierende Teilfreistellung die steuerliche Vorbelastung des Fonds ausgleichen. Die Investmenterträge (Ausschüttungen, Vorabpauschalen, Veräußerungsgewinne) werden deshalb beim Anleger teilweise von der Besteuerung freigestellt. Die Teilfreistellung erfolgt pauschaliert und spiegelt nicht die tatsächlich vorbelasteten Erträge wieder.

Die Teilfreistellung ist in den §§ 20, 21 InvStG geregelt. Es ergeben sich folgende Teilfreistellungen für die jeweiligen Assetklassen:


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Natürliche Personen Privatvermögen
Natürliche Personen Betriebsvermögen
Aktienfonds
fortlaufend > 50 % ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen angelegt
30 %
60 %
Mischfonds
fortlaufend ≥ 25 % ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen angelegt
15 %
30 %
Immobilienfonds
fortlaufend > 50 % ihres Wertes in Immobilien und Immobiliengesellschaften angelegt
60 %
60 %
Immobilienfonds
fortlaufend > 50 % ihres Wertes in Auslandsimmobilien und Auslandsimmobiliengesellschaften angelegt
80 %
80 %

Bei sonstigen Fonds sind die Investmenterträge vom Anleger in voller Höhe zu versteuern. Investmenterträge die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, sind in der Steuerbescheinigung als Teil der Kapitalerträge enthalten und werden grundsätzlich nicht gesondert ausgewiesen. Die für Privatanleger anwendbare Teilfreistellung wird bereits vom Kreditinstitut/der einbehaltenden Stelle berücksichtigt, so dass nur die Nettobeträge in der Steuerbescheinigung angegeben sind und in Zeile 7 der Anlage KAP eingetragen werden müssen.

Spezial-Investmentfonds – Besteuerung der Anleger (Privatvermögen):

Bei Beteiligung an einem Spezial-Investmentfonds unterliegen die Erträge nach § 34 InvStG der Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG

Spezial-Investmenterträge sind:

Spezial-Investmenterträge unterliegen nach § 34 Abs. 2 InvStG nicht dem gesonderten Steuertarif des § 32d EStG, sondern der tariflichen Besteuerung. Eine Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 EStG tritt somit nicht ein. Die Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 EStG sowie eine Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sind ebenfalls ausgeschlossen. Spezial-Investmenterträge und sonstige Besteuerungsgrundlagen werden nach § 51 Abs. 1 InvStG gesondert und einheitlich festgestellt.

Auf die Spezial-Investmenterträge ist nach § 50 InvStG Kapitalertragsteuer i. H. v. 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag durch den inländischen Spezial-Investmentfonds zu erheben. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf Anlegerebene nach den allgemeinen Grundsätzen unter Vorlage der Steuerbescheinigung anrechenbar. Für ausländische Spezial-Investmentfonds besteht keine Verpflichtung – aber die Möglichkeit – zum Einbehalt.

Veräußerungsfiktion/Anwendungs- und Übergangsvorschriften, § 56 InvStG

Aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen dem alten und neuem Investmentsteuerrecht gelten nach § 56 Abs. 2 InvStG alle Anteile an Investmentfonds, an Kapital-Investitionsgesellschaften nach dem InvStG in der am geltenden Fassung oder an Organismen, die zum erstmals unter das InvStG fallen (sog. Alt-Anteile) mit Ablauf des als veräußert und mit Beginn des als wieder angeschafft.

Als Veräußerungserlös und zugleich als Anschaffungskosten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, ist der Börsen- oder Marktpreis maßgeblich. Der zum berechnete fiktive Veräußerungsgewinn ist erst bei tatsächlicher Veräußerung/Rückgabe zu berücksichtigen. Er ist von der depotführenden Stelle bis zum zu ermitteln und bis zur tatsächlichen Veräußerung vorzuhalten.

Bei der Veräußerung von Alt-Anteilen ist zwischen der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen und nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen zu unterscheiden, da diese einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung unterliegen.

Bestandsgeschütze Alt-Anteile liegen vor, wenn der Erwerb der Investmentanteile vor dem erfolgt ist und sie seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden. Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und der fiktiven Veräußerung zum eingetreten sind, sind nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 InvStG steuerfrei. Wertveränderungen die ab dem eingetreten sind, sind im Zeitpunkt der Veräußerung, nach Anwendung der Teilfreistellung, steuerpflichtig. Für diese Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile wird ein personenbezogener Freibetrag von 100.000 € nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG gewährt. Dieser ist vom für den Anleger zuständigen Finanzamt bis zu seinem vollständigen Verbrauch jährlich gesondert festzustellen.

Nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile liegen vor, wenn die Investmentanteile nach dem und vor dem angeschafft wurden. Die Wertveränderungen die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und der fiktiven Veräußerung zum entstanden sind, unterliegen in vollem Umfang der Besteuerung (ohne Teilfreistellung). Für Wertveränderungen die ab dem eingetreten sind, wird die Teilfreistellung nach §§ 20, 21 InvStG gewährt.

Der grundlegende Wechsel des Besteuerungsregimes erfordert eine Trennung zwischen Erträgen, die noch nach den Grundsätzen des InvStG 2004 zu besteuern sind und solchen, die bereits dem Anwendungsbereich des InvStG 2018 unterliegen. Zur Vermeidung einer parallelen Anwendung zweier Besteuerungssysteme sollen alle Erträge, die im Geltungszeitraum des alten Rechts entstanden sind, noch nach den Besteuerungsregelungen des InvStG 2004 erfasst werden. Korrespondierend sollen sämtliche Ausschüttungen, die ab dem erfolgen, bereits nach den Grundsätzen des InvStG 2018 besteuert werden.

Aufgrund der Änderung des Investmentsteuergesetzes wurde die bisherige Anlage KAP umgestaltet und zwei weitere Anlagen aufgelegt, die zusammen die Einkünfte aus Kapitalvermögen abbilden sollen. Die neu eingeführte Anlage KAP-BET dient zur Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und der Anrechnung von Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Die Anlage KAP-INV wurde zur Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben (z. B. im Ausland verwahrte Investmentanteile) erstellt.

3.8.2. Änderungen der Anlage KAP

Das bisher in der Zeile 8 angeführte Gesetzeszitat „i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG” wurde entfernt, da die Angaben in der Steuerbescheinigung ausgewiesen werden und die Information der gesetzlichen Norm keinen Mehrwert besitzt.

Durch die Investmentsteuerreform wurde die neue Zeile 8a für Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG, die in Zeile 7 enthalten sind, aufgenommen.

Bestandsgeschützte Alt-Anteile sind, wie oben bereits erläutert, Investmentanteile deren Erwerb vor dem erfolgte. Für diese Anteile wurde der bisherige Bestandsschutz für die Steuerfreiheit des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile abgeschafft. Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt vor dem und dem eingetreten sind, bleiben nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 InvStG steuerfrei. Wertveränderungen ab dem bis zur Veräußerung sind nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG bis zu einem anlegerbezogenen Freibetrag von 100.000 € steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Alt-Anteile seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden. Über diesen Freibetrag hinausgehende Gewinne sind steuerpflichtig. In Zeile 8a sind die (unsaldierten) Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile einzutragen, die aus Wertveränderungen ab dem stammen, um eine automatisierte Ermittlung und Fortentwicklung des Freibetrags zu ermöglichen. Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung wird die Summe der Gewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen und die Summe der Verluste aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen gesondert ausgewiesen.

Auszug aus der Steuerbescheinigung:

Im Rahmen des Steuerabzugs wird der Freibetrag von der Bank nicht berücksichtigt. Eine Berücksichtigung erfolgt ausschließlich im Rahmen der Veranlagung. Der am Schluss des Veranlagungszeitraums verbleibende Freibetrag ist bis zu seinem vollständigen Verbrauch jährlich gesondert festzustellen (§ 56 Abs. 6 Satz 2 EStG).

Die bisher in Zeile 9 und Zeile 11 enthaltenen Gesetzeszitate „i. S. d. § 43a Abs. 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG” und „i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG” wurden entfernt. Grund hierfür ist, dass die Angaben in der Steuerbescheinigung ausgewiesen werden und die Informationen der gesetzlichen Normen daher keine Relevanz besitzen.

Die Überschrift der Zeilen 14 bis 19 wurde um den Zusatz „– ohne Investmenterträge lt. Anlage KAP-INV –” ergänzt.

Der Zusatz soll darauf aufmerksam machen, dass Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, nicht in den Zeilen 14 bis 19 der Anlage KAP, sondern auf der neuen Anlage KAP-INV zu erklären sind.

Auch der Klammerzusatz der Überschrift zu den Zeilen 20 bis 27 wurde überarbeitet und um einen Zeilenverweis auf die neue Anlage KAP-BET ergänzt.

Im Abschnitt Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, wurde die folgende Zeile 26 neu aufgenommen:

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 (BGBl 2010 I S. 1768) wurde mit § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG eine materielle Korrespondenz zwischen der zutreffenden steuerlichen Behandlung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) auf der Ebene der ausschüttenden Gesellschaft und der Gewährung des gesonderten Steuertarifs gemäß § 32d EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen eingeführt. Das bedeutet, dass der gesonderte Steuertarif keine Anwendung findet, wenn der verdeckt ausgeschüttete Gewinn auf der Ebene der Körperschaft die steuerliche Bemessungsgrundlage gemindert hat und damit nicht besteuert wurde. Deshalb muss beim Anteilseigner die Besteuerung im Rahmen der Veranlagung erfolgen. Die Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Bisher erfolgte keine Abfrage in den Vordrucken, da vGAs in der Regel erst nach Abgabe der Steuererklärung festgestellt werden. § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG verweist jedoch insbesondere auf Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (z. B. sonstige Bezüge aus Aktien und Genussrecht) weshalb die Abfrage in der Anlage KAP aufgenommen wurde.

Für Einkünfte aus Spezial-Investmentanteilen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG sind nach dem neuen InvStG (§ 34 Abs. 2 InvStG) wie bereits oben beschrieben abweichende Regelungen zu beachten Die Spezial-Investmenterträge und weitere Besteuerungsgrundlagen werden nach § 51 Abs. 1 InvStG gesondert und einheitlich festgestellt. Der Steuerpflichtige hat die Einkünfte gesondert zu ermitteln. Die Einordnung der Einkünfte aus Spezial-Investmentanteilen ist aufgrund der komplexen Sachverhalte nicht im Vordruck abbildbar. Um betroffene Fälle von der maschinellen Verarbeitung aussteuern zu können, wurde folgende Zeile 27 eingefügt:

Die entsprechenden Einkünfte sind vom Steuerpflichtigen in einer gesonderten Aufstellung zu erläutern.

Die bisherigen Zeilen 31 bis 47 zur Abfrage der Erträge aus Beteiligungen sowie die dazu gehörenden Steuerabzugsbeträge lt. den Zeilen 48 bis 56 (rechte Spalte) werden künftig, aus Platzgründen, auf der neuen Anlage KAP-BET abgefragt.

In der Überschrift der Zeilen 48 bis 53 wurde die Abschnittsüberschrift um den Zusatz „und zu Investmenterträgen lt. Anlage KAP-INV” ergänzt. In den Zeilen 48 bis 53 sind nunmehr auch die Steuerabzugsbeträge für die auf der neuen Anlage KAP-INV zu erklärenden Investmenterträge anzugeben (z. B. ausländische anzurechnende Quellensteuern).

Aufgrund der neu eingefügten Zeilen 26 und 27 wurde die bisher in der Zeile 26 enthaltene Abfrage zu den Steuerstundungsmodellen i. S. d. § 15b EStG auf die Rückseite der Anlage KAP in die Zeile 61 verschoben.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.8.3. Beispiel zur Erfassung von Investmenterträgen auf der Anlage KAP (Investmenterträge mit inländischem Steuerabzug)

Sachverhalt:

Der ledige X erzielt 2018 als natürliche Person im Privatvermögen folgende Investmenterträge aus im Inland verwahrten Investmentfonds von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde:

  • Ausschüttungen nach § 2 Abs. 11 InvStG aus einem Aktienfonds: 6.000 €

  • Gewinn aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile eines Aktienfonds (Anschaffungsdatum ):

    • fiktiver Veräußerungsgewinn nach § 56 Abs. 2 InvStG von bis : 15.000 €

    • Veräußerungsgewinn der seit entstanden ist: 10.000 €

  • Gewinn aus der Veräußerung nicht bestandsgeschützter Alt-Anteile eines Immobilienfonds (Anschaffungsdatum ):

    • fiktiver Veräußerungsgewinn nach § 56 Abs. 2 InvStG von bis : 6.000 €

    • Veräußerungsgewinn der seit entstanden ist: 3.000 €

Auszug aus der Steuerbescheinigung:

Lösung:

Erläuterung zur Steuerbescheinigung:

Die Bank berücksichtigt beim Kapitalertragsteuerabzug eine ggf. anzuwendende Teilfreistellung und verrechnet soweit möglich sich ergebende Verluste. Im Rahmen des Steuerabzugs wird der Freibetrag nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG i. H. v. 100.000 € von der Bank nicht berücksichtigt. Eine Berücksichtigung und Feststellung erfolgt nur im Rahmen der Veranlagung.

Die Bank ermittelt für den Kapitalertragsteuerabzug die Höhe der Kapitalerträge wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Betrag
Teilfreistellung §§ 20, 21 InvStG
steuerpflichtig
Erträge aus Ausschüttungen
6.000 €
– 30 %
4.200 €
Fiktiver Veräußerungsgewinn bestandsgeschützter Alt-Anteile § 56 Abs. 3 InvStG steuerfrei § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 InvStG
15.000 €
0 €
Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile ab
10.000 €
– 30 %
7.000 €
Fiktiver Veräußerungsgewinn nicht bestandsgeschützter Alt-Anteile § 56 Abs. 3 InvStG voll steuerpflichtig
6.000 €
6.000 €
Gewinne aus der Veräußerung nicht bestandsgeschützter Alt-Anteile ab
3.000 €
– 60 %
1.200 €
Höhe der Kapitalerträge lt. Steuerbescheinigung
18.400 €

Eintrag des Steuerpflichtigen auf Seite 1 der Anlage KAP:

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wir der Freibetrag nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG berücksichtigt.

Die Kapitalerträge werden in Höhe von 10.599 € bei der Ermittlung des gesonderten Steuertarifes berücksichtigt, da in Höhe von 7.000 € eine Inanspruchnahme des Freibetrages erfolgt (18.400 € – 7.000 € – 801 € Sparer-Pauschbetrag). Der verbleibende Freibetrag wird nach § 56 Abs. 6 Satz 2 InvStG auf 93.000 € (100.000 € – 7.000 €) festgestellt. Die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer wird somit im Veranlagungsverfahren erstattet.

3.9. Anlage KAP-BET – für Einkünfte aus Kapitalvermögen/Anrechnung von Steuern aus Beteiligungen lt. gesonderter und einheitlicher Feststellung

Wie bereits in den Ausführungen zur Anlage KAP erläutert, konnten aufgrund der durch das InvStG 2018 erforderlichen Ergänzungen der Anlage KAP nicht mehr sämtliche Abfragen in der Anlage KAP untergebracht werden, so dass der gesamte Bereich der Abfragen zu den Erträgen aus Beteiligungen (bisherige Zeile 31 bis 47 der Anlage KAP 2017), der Bereich der Abfragen zu den Steuerabzugsbeträgen bei Einkünften aus Beteiligungen (bisherige Zeile 48 bis 53 der Anlage KAP 2017) und der Bereich der anzurechnenden Steuern auf Erträge aus Beteiligungen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen (bisherige Zeile 54 bis 56 der Anlage KAP 2017) auf die dazu neu geschaffene Anlage KAP-BET ausgelagert wurden. In der neuen Anlage KAP-BET sind daher sämtliche Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden, einzutragen.

Zusätzlich zu den bisher in der Anlage KAP enthaltenen Abfragen mussten weitere Abfragen neu aufgenommen werden. Analog zur Anlage KAP Zeile 8a wurden auf der Anlage KAP-BET zwei neue Zeilen (Zeile 8 und Zeile 14) zur Abfrage des Gewinns aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG aufgenommen um die automatisierte Ermittlung und Fortentwicklung (gesonderte Feststellung) des personenbezogenen Freibetrags von 100.000 € für Wertveränderungen ab dem zu ermöglichen.

Für Erträge mit inländischem Steuerabzug:

Für Erträge ohne inländischen Steuerabzug:

Analog zur Zeile 26 der Anlage KAP wurde folgende Zeile 23 in der Anlage KAP-BET umgesetzt:

Die Abfrage der Bezüge und Einnahmen i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 4 EStG aus Beteiligungen wurde wie zur Anlage KAP bereits erläutert in den Vordruck aufgenommen.

3.10. Anlage KAP-INV – für Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben

3.10.1. Erläuterung des neuen Vordrucks

Aufgrund der Investmentsteuerreform wurde zur Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, die Anlage KAP-INV aufgelegt. Hintergrund für die separate Abfrage dieser Investmenterträge ist, dass die betreffenden Beträge nicht aus der Steuerbescheinigung übernommen werden können. Die Anlage KAP-INV soll die Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, vereinfachen.

In den Zeilen 4 bis 8 werden die laufenden Erträge aus Investmentanteilen, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben (z. B. bei Depotführung im Ausland) erfasst.

Die Ausschüttungen nach § 2 Abs. 11 InvStG sind je nach Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds, Auslands-Immobilienfonds und sonstigen Investmentfonds) aufgeteilt zu erklären. Die Erträge sind einschließlich eines etwaigen ausländischen Steuerabzugs, vor Anwendung der jeweiligen Teilfreistellung einzutragen. Die Teilfreistellung wird dann automatisch bei der Steuerberechnung berücksichtigt.

Hinweis zur Vorabpauschale:

Der Zufluss der Vorabpauschale 2018 erfolgt erst im Jahr 2019. Der Vordruck für den VZ 2018 enthält hierzu keine Abfragen. Die Eintragungsmöglichkeit der Vorabpauschalen nach § 18 InvStG wird ab dem VZ 2019 auf der Anlage KAP-INV ergänzt.

Die Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben werden in den Zeilen 9 bis 23 abgefragt.

Hierbei sind die Gewinne/Verluste getrennt nach Fondsarten und vor Abzug der entsprechenden Teilfreistellung in den Zeilen 9, 12, 15, 18 und 21 einzutragen. Die Berechnung der Gewinne/Verluste ist unter Zuhilfenahme des Berechnungsschemas auf der zweiten Seite der Anlage KAP-INV (Zeilen 31 bis 40) vorzunehmen.

Die in den oben genannten Zeilen enthaltenen Veräußerungsgewinne aus bestandsgeschützten Alt-Anteilen i. S. d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG werden in den Zeilen 10, 13, 16, 19 und 22 jeweils gesondert abgefragt, um eine automatische Ermittlung und Fortentwicklung (gesonderte Feststellung) des personenbezogenen Freibetrags von 100.000 € für Wertveränderungen ab dem zu ermöglichen.

In den Zeilen 11, 14, 17, 20 und 23 sind je nach Fondsart die Gewinne und Verluste aus der fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen i. S. d § 56 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 InvStG einzutragen. Diese Abfrage ist notwendig, da für Investmentanteile die nach dem und vor dem angeschafft wurden, für die Wertveränderungen zwischen Anschaffung und der fiktiven Veräußerung mit Ablauf des weder der Freibetrag nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG noch die Teilfreistellung nach § 20 InvStG abgezogen werden darf. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung dieser Anteile ist voll zu besteuern und ist deshalb in einer eigenen Zeile abzufragen.

Für Zwischengewinne aus der fiktiven Veräußerung zum i. S. d. § 56 Abs. 3 InvStG wurde die Zeile 24 eingefügt:

Die Abfrage wurde für die Erklärung von Zwischengewinnen aufgenommen, die bei der fiktiven Veräußerung von Investmentfondsanteilen zum ermittelt wurden, jedoch erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Fondsanteile zu versteuern sind. Nicht alle Zwischengewinnbestandteile nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 InvStG 2004 wandeln sich der nach Zuflussfiktion für ordentliche Alterträge nach § 56 Abs. 7 Satz 1 InvStG 2018 in ausschüttungsgleiche Erträge um. Der als Restgröße zu ermittelnde Zwischengewinn zum in Höhe der unrealisierten Gewinne aus Kapitalforderungen, die nicht in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a bis f InvStG 2004 genannt sind, ist bei der Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum abzuziehen (§ 8 Abs. 5 InvStG 2004). Zum Zeitpunkt des tatsächlichen Verkaufs der Anteile – unabhängig, ob es sich um bestandsgeschützte oder nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile handelt – muss dieser als laufender Kapitalertrag versteuert werden.

Die Zeilen 31 bis 40 der Anlage KAP-INV enthalten ein Berechnungsschema zur Ermittlung der Veräußerungsgewinne/-verluste aus Investmentanteilen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Auf einer Anlage KAP-INV kann der Veräußerungsgewinn/-verlust von bis zu drei Fonds ermittelt werden. Hierbei ist zu beachten, dass auch Anteile an Investmentfonds mit unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkten jeweils in einer eigenen Spalte zu erfassen sind. Die Ergebnisse der Zeilen 38 bis 40 sind in die jeweils angegebenen Zeilen der Zeilen 9 bis 23 zu übertragen.

Während in den Zeilen 31 bis 34 allgemeine Angaben zum Investmentfonds abgefragt werden (ISIN = International Securities Identification Number, Fondsbezeichnung, Art des Investmentfonds (sog. Assetklasse) sowie die Anzahl der veräußerten Anteile), erfolgt in den Zeilen 35 bis 38 die Ermittlung des Gewinns/Verlustes aus der Veräußerung der Investmentanteile. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 InvStG ist bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Investmentanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, § 20 Abs. 4 EStG entsprechend anzuwenden. Zu beachten ist hierbei, dass in Zeile 36 ein Abzug der Anschaffungskosten erfolgt. Bei Anschaffung der Anteile vor dem (Alt-Anteile) sind jedoch die fiktiven Anschaffungskosten nach § 56 Abs. 2 InvStG einzutragen.

Bei Anschaffung der Investmentanteile vor dem (bestandsgeschützte Alt-Anteile) ist der in Zeile 38 berechnete Wert auch in Zeile 39 zu übernehmen. Zu beachten ist, dass nur die Summe der Gewinne in Zeile 39 für jede Fondsart gebildet wird und in die Zeilen 10, 13, 16, 19 und/oder 22 der Anlage KAP-INV übertragen wird. Durch diese Eintragung wird lediglich die automatische Ermittlung und Fortentwicklung (gesonderte Feststellung) des personenbezogenen Freibetrags von 100.000 € nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG ermöglicht.

Bei Anschaffung der Investmentanteile nach dem und vor dem ist der zum ermittelte Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen (§ 56 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 InvStG) für jeden Fonds getrennt in der Zeile 40 zu erfassen. Die Summe der Veräußerungsgewinne/-verluste aus der fiktiven Veräußerung von Alt-Anteilen ist in die Zeilen 11, 14, 17, 20 und/oder 23 der ersten Anlage KAP-INV zu übertragen.

Hinweis zur Vorabpauschale

Die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen sind zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung nach § 19 Abs. 1 Satz 3 InvStG vom Veräußerungsgewinn abzuziehen und werden ab dem VZ 2019 auf der Anlage KAP-INV ergänzt. Im VZ 2018 kann noch kein Abzug erfolgen, da in diesem Jahr noch kein Zufluss der Vorabpauschale möglich ist.

3.10.2. Beispiel zur Erfassung von Investmenterträgen auf der Anlage KAP-INV (Investmenterträge ohne inländischen Steuerabzug, Auslandsverwahrung)

Sachverhalt:

Der ledige X erzielt 2018 als natürliche Person im Privatvermögen folgende Investmenterträge aus im Ausland verwahrten Investmentfonds von denen kein Steuerabzug vorgenommen wurde:

  • Ausschüttungen nach § 2 Abs. 11 InvStG aus einem Aktienfonds: 6.000 €

  • Gewinn aus der Veräußerung von 100 bestandsgeschützten Alt-Anteilen des Aktienfonds X

    • Anschaffungsdatum:

    • Anschaffungskosten je Anteil: 50 € (insgesamt 100 × 50 € = 5.000 €)

    • letzter im Kj. 2017 festgesetzter Rücknahmepreis pro Anteil: 200 € (insgesamt 100 × 200 € = 20.000 €)

    • ergibt einen fiktiven Veräußerungsgewinn nach § 56 Abs. 2 InvStG von insgesamt 15.000 € zum

    • Veräußerungspreis pro Anteil: 300 € (insgesamt 100 × 300 € = 30.000 €

  • Gewinn aus der Veräußerung von 50 nicht bestandsgeschützten Alt-Anteile des Immobilienfonds Y

    • Anschaffungsdatum:

    • Anschaffungskosten je Anteil: 70 € (insgesamt 50 × 70 € = 3.500 €)

    • letzter im Kj. 2017 festgesetzter Rücknahmepreis pro Anteil: 190 € (insgesamt 50 × 190 € = 9.500 €)

    • ergibt einen fiktiven Veräußerungsgewinn nach § 56 Abs. 2 InvStG von insgesamt 6.000 € zum

    • Veräußerungspreis pro Anteil: 250 € (insgesamt 50 × 250 € = 12.500 €)

Lösung:

Für die Erfassung der Investmenterträge ist die Anlage KAP-INV zu verwenden, da die Investmenterträge aufgrund der Verwahrung im Ausland nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben.

Ermittlung der Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Investmentanteilen auf Seite 2 der Anlage KAP-INV:

Die auf der Seite 2 berechneten Ergebnisse sind lt. den auf der Anlage enthaltenen Anweisungen der Zeilen 38, 39 und 40 ggf. auf Seite 1 zu übertragen:

Zusätzlich zu den Übertragenen Werten der Seite 2 sind auch die Ausschüttungen bei den laufenden Erträgen zu erfassen.

Wichtig ist, dass die Eintragungen auf der Anlage KAP-INV, im Gegensatz zur Anlage KAP, jeweils vor Abzug einer ggf. zu gewährenden Teilfreistellung erfolgen.

Hieraus ergeben sich folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Betrag
Teilfreistellung §§ 20, 21 InvStG
steuerpflichtig
Erträge aus Ausschüttungen
6.000 €
– 30 %
4.200 €
Fonds X:
Fiktiver Veräußerungsgewinn bestandsgeschützter Alt-Anteile § 56 Abs. 3 InvStG steuerfrei § 56 Abs. Satz 1 Nr. 1 InvStG
15.000 €
0 €
Fonds X:
Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile ab
10.000 €
– 30 %
7.000 €
Fonds Y:
Fiktiver Veräußerungsgewinn nicht bestandsgeschützter Alt-Anteile § 56 Abs. 3 InvStG voll steuerpflichtig
6.000 €
6.000 €
Fonds Y:
Gewinne aus der Veräußerung nicht bestandsgeschützter Alt-Anteile ab
3.000 €
– 60 %
1.200 €
Zwischensumme
18.400 €
abzüglich Freibetrag nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG
– 7.000 €
ergibt
11.400 €
abzüglich Sparer-Pauschbetrag
801 €
Zu versteuernde Einkünfte nach § 32d Abs. 3 EStG
10.599 €

Der verbleibende Freibetrag wird nach § 56 Abs. 6 Satz 2 InvStG auf 93.000 € (100.000 € – 7.000 €) festgestellt.

3.11. Anlage Kind – zur Berücksichtigung eines Kindes

In Zeile 38 und 39 wurde eine Eintragungsmöglichkeit für ausländische Versicherungsbeiträge des Kindes geschaffen. Ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht verpflichtet, die Beiträge für eine ausländische Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die ausländischen Versicherungsbeiträge wurden bislang in den Zeilen 31 bis 33 zusammen mit evtl. vorliegenden inländischen Kranken- und Pflegeversicherungen erfasst, die vom inländischen Versicherer per elektronischer Datenübermittlung zur Verfügung gestellt wurden. Dies führte in der Praxis zu Problemen beim Datenabgleich. Durch die neu geschaffenen Eintragungsfelder soll dieses Problem behoben werden.

Die Abfragen der Zeilen 69 bis 72 zu Kinderbetreuungskosten wurden zur Vermeidung von aufgetretenen Missverständnissen beim Ausfüllen umgestaltet. Hierbei wurde die bisherige Zeile 69 mit der dazugehörigen Zwischenüberschrift „Nur bei nicht zusammen veranlagten Eltern: ” unterhalb der Abfragen zum Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes als neue Zeile 72 verschoben. Damit ist nunmehr eindeutig erkennbar, dass die Abfragen zum gemeinsamen Haushalt in jedem Fall von Kinderbetreuungskosten auszufüllen sind.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.12. Anlage L – für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Das Ankreuzfeld „zur Körperschaftsteuererklärung” in Zeile 2 der Anlage L wurde entfernt, da eine Anpassung der Anlage ZVE (Anlage zur Körperschaftsteuererklärung) durch die Vordruckkommission KSt vorgenommen wurde, wobei der Bezug zur Anlage L und V entfernt wurde. Hintergrund der Entscheidung ist, dass es zum einen für die Anlage L und die Anlage V im Körperschaftsteuer-Bereich kaum Anwendungsfälle gibt. Zum anderen war jährlich zu überprüfen, welche Zeilen für die KSt-Fälle ausgeschlossen werden mussten.

In Zeile 14 wurden analog zur Anlage G die Kz. 50.58/59 von der Anlage L entfernt und lediglich die Abfrage „In den Zeilen 6 bis 11 enthaltene positive Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 4 UmwStG” beibehalten. Diese Entscheidung wurde in Anbetracht der Fallzahlen von Feststellungen mit Sachverhalt nach § 2 Abs. 4 UmwStG getroffen, da die Fallkonstellation in den Ausschlusskatalog für eine maschinelle Verarbeitung aufgenommen wurde. Die Erklärungsmöglichkeit für den Steuerpflichtigen bleibt jedoch bestehen.

Wie auf der Anlage G bereits beschrieben wurde auch auf der Anlage L die Zeile 33 um die mögliche Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven ergänzt.

Die Abfragen zur Erklärung/Berechnung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen wurden in Zusammenarbeit mit den Forstsachverständigen überarbeitet. Hintergrund hierfür ist, dass durch das Inkraftsetzen von Billigkeitsmaßnahmen durch die obersten Finanzbehörden der Länder nach dem Rahmenkatalog vermehrt Sonderrechnungen i. S. d. § 34b Abs. 5 EStG (besondere Schadenereignisse) erforderlich sind, die in den bisherigen Zeilen 108 bis 110 der Anlage L aufgrund der Verwertung über mehrere Wirtschaftsjahre nicht abgebildet werden konnten. Die überarbeiteten Abfragen (Zeilen 101 bis 129) berücksichtigen diese Umstände und bewirken eine sachgerechte Überwachung der anerkannten und zu begünstigenden Holzmengen. Hinweis: Für den Veranlagungszeitraum 2017 wurde zwischenzeitlich von den obersten Finanzbehörden der Länder ein Ergänzungsblatt zur Anlage L abgestimmt, damit die Sonderregelungen der R 34b.7 EStR, die durch die Katastrophenerlasse der Länder erforderlich geworden sind, auch im Jahr 2017 nachprüfbar erklärt werden können.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.13. Anlage N – für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

In Zeile 4 wurde die Abfrage der eTIN dahingehend geändert, eine Eintragung der eTIN nur noch vorzunehmen, wenn keine IdNr. vorhanden ist. Hintergrund für diese Änderung ist, dass auf den Lohnsteuerbescheinigungen zum Teil sowohl die eTIN, als auch die IdNr. ausgewiesen wird und der bisherige Wortlaut der Formulierung eine Eintragung der eTIN auch dann verlangte, wenn eine IdNr. vorhanden war. Zur Vermeidung von unnötigen Eintragungen und den damit einhergehenden technischen Problemen war eine entsprechende Umformulierung angezeigt.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.14. Anlage N-AUS – für ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit

In Zeile 7 wurde das Wort „weitere” entfernt, um Missverständnissen vorzubeugen bei der bisherigen Frage, ob neben dem Wohnsitz im Inland ein weiterer Wohnsitz im Ausland bestanden hat. Durch die bisherige Formulierung konnte der Eindruck entstehen, dass neben einem Wohnsitz im Ausland noch ein weiterer (ausländischer) Wohnsitz erforderlich ist, um die Frage mit „Ja” zu beantworten. Gemeint ist aber ein Wohnsitz im Ausland neben dem Wohnsitz im Inland.

In der Zeile 76 wurde das Wort „Abfindungen” entfernt, da diese lediglich eine Unterart der vorgenannten Entschädigungen darstellen.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.15. Anlage R – für Renten und andere Leistungen

Mit (BStBl 2018 I S. 616) wurde das geänderte Muster der Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG veröffentlicht. Die Aufnahme von Auszahlungen zur Abfindung von Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag (Abfindung Kleinbetragsrente) in die Leistungsmitteilung hatte eine Änderung der fortlaufenden Nummern der Leistungsmitteilung zufolge weshalb auch die Anlage R ab Zeile 36 anzupassen war. Darüber hinaus erfolgten folgende Änderungen:

In der neu eingefügten Zeile 36 wurden die Leistungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente lt. Nummer 3 der Leistungsmitteilung aufgenommen. Die Auszahlung dieser Leistungen gilt zu Beginn der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr als nicht schädliche Verwendung (Änderung § 93 Abs. 3 EStG durch Artikel 9 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom  – BGBl. 2017 I S. 3214, BStBl 2017 I S. 1278). Die Einmalzahlung wird nach § 22 Nr. 5 Satz 13 EStG i. V. m. § 34 Abs. 1 EStG als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert.

Anpassungen der Rentenhöhe aufgrund schwankender Überschussbeteiligungen sind als regelmäßige Anpassungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG anzusehen. Deshalb sind die in der Nummer 4 der Leistungsmitteilung enthaltenen Rentenanpassungsbeträge gesondert auszuweisen. Der Eintrag der Rentenanpassungsbeträge wurde in der neuen Zeile 38 ermöglicht:

Für eine zutreffende Berechnung der abziehbaren Werbungskosten in Fällen mit Nachzahlungen für mehrere Jahre, die in Zeile 10 der Anlage R zu erklären sind, jedoch auch bereits in Zeile 5 der Anlage R enthalten sind, wurde in der Zeilenbeschreibung zu Zeile 54 der Zusatz „– ohne Werbungskosten lt. Zeile 55 –” eingefügt.

Um eine zutreffende Berechnung des Altersentlastungsbetrages (§ 24b EStG) vornehmen zu können, wurde eine zusätzliche Eintragungsmöglichkeit für Werbungskosten zu Nachzahlungen aus Altersvorsorgeverträgen und der betrieblichen Altersvorsorge in Zeile 62 geschaffen und die Zeile 61 wie folgt geändert:

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.16. Anlage S – für Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Wie bei den Anlagen G und L wurde in Zeile 13 der Anlage S die Kz. 22.131/331 vom Vordruck entfernt und lediglich die Abfrage „In den Zeilen 4 bis 8, 10 und 11 enthaltene positive Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 4 UmwStG” beibehalten (in 2018 ergänzt um die Zeilenverweise „10 und 11”). Diese Entscheidung wurde in Anbetracht der Fallzahlen von Feststellungen mit Sachverhalt nach § 2 Abs. 4 UmwStG getroffen, da die Fallkonstellation in den Ausschlusskatalog für eine maschinelle Verarbeitung aufgenommen wurde. Die Erklärungsmöglichkeit für den Steuerpflichtigen bleibt jedoch bestehen.

Wie auf der Anlage G bereits beschrieben wurde auch auf der Anlage S die Zeile 33 um die mögliche Übertragung von aufgedeckten stillen Reserven ergänzt.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.17. Anlage SO – für sonstige Einkünfte

Zur besseren Hinweissteuerung und zur gezielten Steuerung eines maschinellen Anstoßes einer Verlustfeststellung wurde auch in der Anlage SO eine Verkennzifferung der Erklärungsfelder für die ins Vorjahr zurückzutragenden, nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte aus Leistungen vorgenommen. Die Kz. 55.800 (für die stpfl. Person, den Ehemann, die Person A, die Gemeinschaft) sowie die Kz. 55.801 (für die Ehefrau, die Person B) wurden in Zeile 13 aufgenommen.

Auch die Erklärungsfelder der Zeile 51 für die ins Vorjahr zurückzutragenden, nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften wurden aus den oben genannten Gründen um die Kz. 55.802 (für die stpfl. Person, den Ehemann, die Person A, die Gemeinschaft) sowie die Kz. 55.803 (für die Ehefrau, die Person B) ergänzt.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.18. Anlage U

In der Anlage U haben sich gegenüber dem Vorjahresvordruck keine Änderungen ergeben. Da sich jedoch in den Erläuterungen die nachfolgend beschriebene Änderung ergeben hat, ist der an sich jahresneutral gestaltete Vordruck in der Fußzeile auf den Veranlagungszeitraum 2018 fortgeschrieben worden.

Die Erläuterungen zur Anlage U wurden aufgrund der Anhebung des Grundfreibetrages (siehe Erläuterungen ESt 1) und der damit gekoppelten Anhebung des Höchstbetrages zum Abzug von Unterhaltszahlungen geändert. Die Erläuterung wurde umformuliert, sodass künftig eine jahresneutrale Auflage des Vordrucks möglich ist („bis zur Höhe des jeweils gültigen Grundfreibetrages”). Des Weiteren wurde bei den Ausführungen der zusätzlich zu berücksichtigenden tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Basis-Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherung ein Hinweis auf die Erläuterungen zur Anlage Unterhalt aufgenommen.

3.19. Anlage Unterhalt – für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen

Aufgrund der von den Referatsleitern ESt beschlossenen Handlungsempfehlung, die bestehenden Belegvorlagepflichten für Unterhaltserklärungen durch Änderung des (BStBl. 2010 I, S. 588) in eine Belegvorhaltepflicht zu ändern wurde die Anlage Unterhalt angepasst. Die Klammerzusätze der Zeilen 17, 18, 21, 41, 71 und 101, die bisher eine Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen enthielten wurden entfernt (Zeile 17: Nachweise der Unterhaltszahlungen durch Bank- und Postüberweisungen; Zeile 18: Abhebungsnachweise der Bank sowie eine detaillierte Empfängerbestätigung der unterstützen Person; Zeile 21: Nachweise über die Durchführung der Reise; Zeilen 41, 71 und 101: Nachweis der Sozialbehörden, der Agentur für Arbeit oder schriftliche Versicherung der unterstützten Person, dass bei ihr aufgrund der Unterhaltsgewährung öffentliche Mittel gekürzt werden).

Die Abfragen in den Zeilen 34, 64 und 94 wurden unter Bezug auf den o. g. Beschluss so umformuliert, dass die von der Heimatbehörde und der unterstützten Person bestätigte Unterhaltserklärung nicht mehr der Steuererklärung beigefügt werden muss, sondern es ausreicht, wenn der unterstützenden Person die bestätigte Unterhaltserklärung lediglich vorliegt. Das bislang schon enthaltene Ja-/Nein-Eintragungsfeld kann somit dafür genutzt werden anzugeben, ob die bestätigte Unterhaltserklärung vorliegt (1 = Ja; 2 = Nein).

Die Zeilen 40, 70 und 100 wurden um den Klammerzusatz „(bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes” ergänzt, da eine Auswertung der häufigsten Hinweise ergeben hat, dass das entsprechende Ankreuzfeld zur Aussage „Die unterstützte Person ist als Kindsmutter/Kindsvater gesetzlich unterhaltsberechtigt” auch in Fällen angekreuzt wird, wenn die unterstützte Person (irgendwann) einmal als Kindesmutter/-vater unterhaltsberechtigt gewesen ist.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.20. Anlage V – für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Das Ankreuzfeld „zur Körperschaftsteuererklärung” in Zeile 3 der Anlage V wurde entfernt, da eine Anpassung der Anlage ZVE (Anlage Körperschaftsteuererklärung) durch die Vordruckkommission KSt vorgenommen wurde (Bezug zur Anlage L und V entfernt). Hintergrund der Entscheidung ist, dass es zum einen für die Anlage L und die Anlage V im Körperschaftsteuer-Bereich kaum Anwendungsfälle gibt. Zum anderen war jährlich zu überprüfen, welche Zeilen für die KSt-Fälle ausgeschlossen werden mussten.

In Zeile 6 wurden die bisherigen 23 Eintragungsfelder des Einheitswert-Aktenzeichens auf die automationstechnisch verarbeitungsfähigen 17 Eintragungsfelder begrenzt. Das Einheitswert-Aktenzeichen darf nur mit numerischen Zeichen eingegeben werden. Aus diesem Grund wurde zur Verhinderung von Abbruchhinweisen die Erläuterung „(ohne Sonderzeichen)” in der Zeilenbeschreibung ergänzt.

Die Handlungsempfehlungen der AG Hinweismanagement zu den Belegvorlagepflichten bzw. der Einreichung von Einzel-/Aufstellungen wurde wie folgt umgesetzt:

In den Zeilen 31, 32 und 38 wurde der Klammerzusatz, in dem auf eine gesonderte Einzel-/Aufstellung verwiesen wurde, entfernt.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.21. Anlage Vorsorgeaufwand – für Vorsorgeaufwendungen

Die Anlage Vorsorgeaufwand wurde an den VZ 2018 angepasst, rechtliche Änderungen erfolgten dabei nicht. Es wurden lediglich redaktionelle Änderungen umgesetzt.

3.22. Anlage Weinbau – zur Anlage L

Um die Zuordnung der Anlage Weinbau zu erleichtern wurde in der neu eingefügten Zeile 5 eine Abfrage des Betriebsinhabers analog zur Anlage EÜR eingefügt.

Die von Weinbausachverständigen der Finanzverwaltungen festgelegten gültigen Richtbeträge für Ausbau- und Vertriebskosten wurden in den Zeilen 50 bis 53 erfasst.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.23. Anlage WA-ESt

Um Missverständnissen vorzubeugen, wurde die bisherige Zwischenüberschrift „Weiterer Wohnsitz im Ausland im Kalenderjahr 2018” über den Zeilen 18 und 19 dahingehend geändert, als dass das vorangestellte Wort „Weiterer” entfernt wurde. Durch die bisherige Formulierung entstand der Eindruck, dass neben einem Wohnsitz im Ausland noch ein weiterer (ausländischer) Wohnsitz in den Zeilen 18 und 19 einzutragen ist. Gemeint ist aber ein Wohnsitz im Ausland neben dem Wohnsitz im Inland.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

3.24. Anlage Zinsschranke – Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h EStG)

Die Anlage Zinsschranke wurde an den VZ 2018 angepasst, rechtliche Änderungen erfolgten dabei nicht.

3.25. Anlage 34a – Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns

Die Anlage 34a wurde an den VZ 2018 angepasst, rechtliche Änderungen erfolgten dabei nicht. Es wurden lediglich redaktionelle Änderungen umgesetzt.

4. Vordrucke für beschränkt Steuerpflichtige

4.1. ESt 1 C – Hauptvordruck für beschränkt Steuerpflichtige

In Zeile 1 wurde die bisherige Formulierung des Ankreuzfeldes „Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage” in „Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage” geändert.

Durch die Umformulierung soll klarer zum Ausdruck kommen, dass der Antrag auf die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage nicht in der Zeile 1, sondern in der Zeile 62 zu stellen ist. Die Änderung war erforderlich, da es in der Praxis vorgekommen ist, dass zwar im Hauptvordruck in der Zeile 1 das Ankreuzfeld für den Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage genutzt wurde, die eigentliche Antragstellung in der Zeile 62 des Hauptvordrucks jedoch (versehentlich) nicht vorgenommen wurde.

Die Zeilen 32 und 33 wurden wie folgt neugestaltet:

Bei der bisherigen Formulierung der Zwischenüberschrift „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland nicht dem Steuerabzug unterliegen” waren die Zeilen 32 und 33 bei einem beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, der für einen zum Lohnsteuerabzug verpflichteten Arbeitgeber im Inland tätig wird, nicht auszufüllen. Dies war hinsichtlich des Arbeitslohns und der Werbungskosten auch zutreffend, weil diese in der Anlage N zu erklären sind. Es fehlte jedoch in diesen Fällen die Angabe zur Dauer der Beschäftigung im Inland (Kz. 18.109). Diese Angabe wird jedoch zur zeitanteiligen Kürzung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages und des Sonderausgaben-Pauschbetrages (§ 50 Abs. 1 Satz 5 EStG) zwingend benötigt, wenn nicht im ganzen Jahr inländische Einkünfte erzielt wurden. Um eine zutreffende Kürzung der Pauschbeträge sicherzustellen wurde die Zwischenüberschrift um den Halbsatz „die im Inland nicht dem Steuerabzug unterliegen” gekürzt und in Zeile 33 bei der Abfrage des Arbeitslohnes ergänzt, sodass in allen Fällen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Angaben zur Dauer der Beschäftigung im Inland gemacht werden. Soweit es sich um Arbeitslohn handelt, der im Inland nicht dem Steuerabzug unterlegen hat, ist dieser in das Eintragungsfeld der Zeile 33 Kz. 18.110 einzutragen.

Kapitalerträge aus Versicherungsleistungen unterliegen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG der beschränkten Steuerpflicht, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Durch den Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG gilt die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG als abgegolten; die Ausnahmetatbestände des § 50 Abs. 2 Satz 2 EStG kommen nicht zur Anwendung. Bei Verträgen, die nach dem abgeschlossen wurden, wird die Hälfte der steuerlichen Bemessungsgrundlage gem. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG freigestellt, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen (bei Vertragsabschlüssen nach dem nach Vollendung des 62. Lebensjahres, vgl. § 52 Abs. 28 Satz 7 EStG) und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Für die Bemessung der Kapitalertragsteuer bleibt diese Freistellung unberücksichtigt (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1, Halbsatz 2 EStG). Unbeschränkt Steuerpflichtige haben aber die Möglichkeit, die Freistellung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Im Ergebnis unterliegen bei ihnen die unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG ermittelten Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 2 EStG der tariflichen Einkommensteuer. Aufgrund der in § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG vorgesehenen Abgeltungswirkung haben beschränkt Steuerpflichtige hingegen bisher nicht die Möglichkeit, die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG in Anspruch zu nehmen. Sachliche Gründe für die dadurch eintretende Benachteiligung beschränkt Steuerpflichtiger gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nicht ersichtlich. Beschränkt Steuerpflichtige, denen die hälftige Steuerfreiheit entsprechender Kapitalerträge verwehrt wird, könnten daher eine gegen Art. 63 AEUV verstoßende Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit geltend machen. Es ist daher beabsichtigt, § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG bei nächster Gelegenheit anzupassen. Im Vorgriff darauf wurde der Vordruck ESt 1 C um die Zeile 37 ergänzt. Damit wird beschränkt Steuerpflichtigen bereits vor einer Gesetzesänderung die Möglichkeit eingeräumt, die Steuerfreistellung im Rahmen einer Veranlagung geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang wurde die Zeile 36 um den Klammerzusatz „(ohne Einnahmen in Zeile 37)” ergänzt um zu verdeutlichen, dass in der Zeile 36 keine Erträge aus Versicherungsverträgen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG einzutragen sind, die in der neuen Zeile 37 abgefragt werden.

Wie bereits beim Hauptvordruck ESt 1 A erläutert, hat der BRH im Jahr 2017 den Sonderausgabenabzug von Direktspenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland überprüft und festgestellt, dass Zuwendungen an Empfänger im EU-/EWR-Ausland sowie Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung teilweise nur im Gesamtspendenbetrag für steuerbegünstigte Spenden (bisherige Zeile 51) erklärt wurden und keine Differenzierung erfolgte. Eine automationstechnische Aussteuerung dieser Fälle ist aufgrund der unzureichenden Eintragungen nicht erfolgt. Aufgrund der Anregung des BRH wurde der Erklärungsvordruck analog zum Hauptvordruck ESt 1 A dahingehend angepasst, dass eine getrennte Eintragung von Inlandsspenden und Spenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland (Zeilen 52 bis 57) vorzunehmen ist.

In Zeile 65 wurde der Antrag auf Beschränkung des Verlustrücktrags nach 2017 um die Kz. 18.800 ergänzt um eine bessere Hinweissteuerung und eine gezielte Steuerung eines maschinellen Anstoßes einer Verlustfeststellung zu ermöglichen.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

5. Einnahmenüberschussrechnung

5.1. Anlage EÜR – Einnahmenüberschussrechnung

Die bisher in Zeile 36 enthaltenen „Nicht abziehbaren Beträge (AfA und Restbuchwerte)” werden ab dem VZ 2018 in der neuen Zeile 64 in einem neuen Block dargestellt.

In dieser Zeile sind Beträge einzutragen, die bereits in den Zeilen 25 bis 63 berücksichtigt worden sind und die den Gewinn nicht mindern dürfen (z. B. unangemessene Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, nicht abziehbare Restbuchwerte nach § 55 Abs. 6 EStG, nicht abziehbare Aufwendungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a oder 26b EStG stehen).

Die neue Zeile 81 wurde zur Abfrage von Investmentsteuersachverhalten aufgrund der Investmentsteuerreform aufgenommen. Hierfür wurde die Kz 25.263 zur Abfrage des Gesamtbetrages und die Kz. 25.264 zur Abfrage des Korrekturbetrages zur Verfügung gestellt.

Hintergrund ist, dass Erträge, für die das InvStG Anwendung findet, teilweise steuerfrei gestellt werden (sog. Teilfreistellung). Mit diesen Erträgen in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind nicht zum Abzug zugelassen (§§ 21, 44 InvStG). Der Saldo aus den Erträgen und den Aufwendungen ist in der Spalte „Gesamtbetrag” einzutragen. Soweit die Aufwendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Eintragung mit negativem Vorzeichen. In der Spalte „Korrekturbetrag” ist ein steuerfreier Betrag abzuziehen (Eintragung mit negativem Vorzeichen) und ein nicht abziehbarer Betrag hinzuzurechnen. Die Zu- und Abrechnungen sind ggf. auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

5.2. Anlage AVEÜR – Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens zur Anlage EÜR

Die Anlage AVEÜR wurde an den VZ 2018 angepasst, rechtliche Änderungen erfolgten dabei nicht.

5.3. Anlage SE – zur Einnahmenüberschussrechnung

Entsprechend der Anlage EÜR werden ab dem VZ 2018 die bisher in Zeile 36 enthaltenen „Nicht abziehbaren Beträge (AfA und Restbuchwerte)” in der neuen Zeile 63 in einem neuen Block abgefragt.

In dieser Zeile sind Beträge einzutragen, die bereits in den Zeilen 20 bis 62 berücksichtigt worden sind und die den Gewinn nicht mindern dürfen (z. B. unangemessene Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, nicht abziehbare Restbuchwerte nach § 55 Abs. 6 EStG, nicht abziehbare Aufwendungen, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26, 26a oder 26b EStG stehen).

Ebenso wie bei der Anlage EÜR wurde auch auf der Anlage SE die Abfrage von Investmentsteuersachverhalten, aufgrund der Investmentsteuerreform, in der neuen Zeile 81 aufgenommen. Hierfür wurden die Kz 52.263 zur Abfrage des Gesamtbetrages und Kz. 52.264 zur Abfrage des Korrekturbetrages zur Verfügung gestellt.

Die Eintragungsmöglichkeit, ist wie oben bereits erläutert, zur Berücksichtigung von Korrekturbeträgen in Zusammenhang mit der Teilfreistellung von Investmenterträgen erforderlich.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

5.4. Anlage SZ – zur Einnahmenüberschussrechnung

Die Anlage SZ ersetzt ab dem VZ 2018 die Anlage SZE und stellt die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG unter Berücksichtigung des vom , BStBl 2018 II S. 744 aufgestellten Grundsatzes der Begrenzung der kumulierten Überentnahmen auf den kumulierten Entnahmenüberschuss dar (vgl. Rdnr. 16 des BStBl 2018 I S. 1207).

Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZ enthaltenen Angaben als notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung an die Finanzverwaltung elektronisch authentifiziert zu übermitteln.

6. Gewinnermittlung nach § 13a EStG

6.1. Anlage 13a

Die Abfrage zum Tierbestand des Betriebs in Zeile 14 der Anlage 13a wurde um den Klammerzusatz „(ggf. 0)” ergänzt, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass in einer Vielzahl von Fällen die Angaben zum Viehbestand nicht ausgefüllt werden. Die Ergänzung soll helfen Rückfragen durch die Bearbeiter zu vermeiden, ob ein Viehbestand nicht angegeben wurde oder ob tatsächlich kein Viehbestand vorhanden ist.

In der neu eingefügten Zeile 83 wurde analog zur Anlage EÜR eine Abfrage der Hinzurechnungen und Abrechnungen bei Wechsel der Gewinnermittlungsart eingefügt.

Im Übrigen erfolgten redaktionelle Anpassungen an den VZ 2018.

6.2. Anlage AV13a

Die Anlage AV13a wurde an den VZ 2018 angepasst, rechtliche Änderungen erfolgten dabei nicht.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2532.1.1-37/9 St 36

Fundstelle(n):
YAAAH-06935