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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2532.1.1 -38/8 St36

Vordruck für die Anmeldung der Kapitalertragsteuer/Anmeldung der Zahlung nach § 36a Abs. 4 EStG/§ 31 Abs. 3 Satz 2 InvStG 2019
Hinweise zu den Vordruckänderungen

Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung wurde an den Erhebungszeitraum 2019 angepasst. Auf folgende Änderungen wird hingewiesen:

Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung wurde um die Anmeldung der Zahlung nach § 31 Abs. 3 Satz 2 InvStG erweitert.

Nimmt ein Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption nach § 30 Abs. 1 Satz 1 InvStG wahr, gelten die Anleger des Spezial-Investmentfonds als Gläubiger der durch den Spezial-Investmentfonds erzielten Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG und des § 36a Abs. 1 Satz 4 EStG.

Wurde für einen Anleger kein Steuerabzug vorgenommen oder ein Steuerabzug erstattet, und erfüllt der Spezial-Investmentfonds nicht die Voraussetzungen nach § 36a Abs. 1 bis 3 EStG, ist der Anleger verpflichtet, dies gegenüber seinem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und eine Zahlung in Höhe des unterbliebenen Steuerabzugs auf Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG und des § 36a Abs. 1 Satz 4 zu leisten (§ 31 Abs. 3 Satz 2 InvStG). Die Verpflichtung des Anlegers zur Anzeige und zur Zahlung des unterbliebenen Steuerabzugs ergibt sich in diesem Fall vorrangig aus § 31 Abs. 3 Satz 2 InvStG und nicht aus § 36a Abs. 4 EStG, so dass es sich um eine eigenständige Anzeige- und Zahlungsverpflichtung handelt, die im Vordruck besonders genannt werden muss. In Zeile 2 wurde deshalb die Anmeldung der Zahlung nach § 31 Abs. 3 Satz 2 InvStG ergänzt. In diesem Zusammenhang wurde die Abschnittsüberschrift der Zeilen 42 und 43 sowie deren Inhalt ebenfalls um die Vorschrift des § 31 Abs. 3 Satz 2 InvStG erweitert.

Des Weiteren wurde in den Zeilen 8 und 12 der Verweis auf das Investmentsteuergesetz 2004 entfernt, da diesbezüglich in 2019 kein Zufluss mehr erfolgen kann.

In den Zeilen 9, 13, 32 und 38 der Kapitalertragsteuer-Anmeldung wurde jeweils im erläuternden Klammerzusatz ein Verweis auf die „§§ 8 und 10 InvStG” aufgenommen. Grund hierfür ist, dass die Kapitalerträge, für die eine Statusbescheinigung nach § 7 Abs. 3 InvStG vorliegt, nicht in diesen Zeilen zu erfassen sind, soweit der Entrichtungspflichtige nach § 8 oder § 10 InvStG vom Steuerabzug Abstand nimmt.

Um Gestaltungen zur Umgehung der Kapitalertragsteuer bei Dividendenzahlungen (z. B. durch Schwankungen im Volumen) besser überwachen und eine unberechtigte Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug verhindern zu können, wurde die neue Zeile 16 eingeführt, in der Kapitalerträge anzugeben sind, bei denen gem. § 44a Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG vom Steuerabzug Abstand genommen wurde.

Die Abfrage des Kalenderjahres/Wirtschaftsjahres in Zeile 42 wurde dahingehend geändert, dass nunmehr der letzte Tag des Wirtschaftsjahres anzugeben ist. Hintergrund hierfür ist, dass die Anmeldung und Zahlung bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, bei allen anderen Steuerpflichtigen nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 10. des Folgemonats zu erfolgen hat. Die Kenntnis über den letzten Tag des Wirtschaftsjahres ist daher für eine (maschinelle) Fälligkeitsberechnung und Prüfung einer fristgerechten Abgabe notwendig.

Bei Zahlungen nach § 36a Abs. 4 EStG und § 31 Abs. 3 Satz 2 InvStG ist § 44 Abs. 1 Satz 6 EStG anzuwenden, wonach die Kapitalertragsteuer auf den nächsten vollen Eurobetrag abzurunden ist. Das Eintragungsfeld für Centbeträge in Zeile 43 wurde entsprechend gesperrt.

Der bisherige Datenschutzhinweise in Zeile 123 wurde um folgende Information zu den Artikeln 13 und 14 der zum in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung ergänzt:

Mit der Unterschrift auf dem entsprechenden Vordruck bestätigt die/der Steuerpflichtige die Informationen vorab zur Kenntnis genommen zu haben.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2532.1.1 -38/8 St36

Fundstelle(n):
OAAAH-06934