1. Im Fall einer unrichtigen unverbindlichen Renteninformation kann der Betroffene im Wege eines Amtshaftungsanspruchs grundsätzlich nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre die Auskunft richtig gewesen; dies liefe auf einen Erfüllungsanspruch hinaus, der sich aus der erteilten Auskunft gerade nicht ergibt (Anschluss an , WM 1990, 407; , NVwZ 2001, 709, 712).
2. Die erteilte Auskunft kann allerdings dennoch Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen sein (Anschluss an , BGHZ 155, 354).
3. Zur Darlegung des erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden muss der Betroffene konkret darlegen, wie er sich verhalten hätte, wenn die Auskunft der Behörde zutreffend gewesen wäre.
4. Zur schlüssigen Darlegung eines nach den §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Vermögensschadens muss der Betroffene alle für den anzustellenden Gesamtvermögensvergleich maßgeblichen Umstände vortragen, mithin seine hypothetische und reale Vermögenslage konkret darlegen; nicht ausreichend ist es, nur einzelne Vermögenspositionen herauszugreifen und diese isoliert als Schaden geltend zu machen.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 4/2019 S. 166 PAAAH-06883
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