Instanzenzug:
Gründe
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
12Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens“ im Sinne von Art. 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einen Umsatz erfasst, mit dem eine Immobilie, die einem Geschäftsbetrieb diente, einschließlich aller Sachanlagen und für diesen Betrieb genutzter Inventargegenstände verpachtet wird, wenn der Pächter diesen Betrieb unter demselben Namen fortführt.
13Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gleichlautend ist mit Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1) und dass sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur letztgenannten Bestimmung entsprechend auf Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie übertragen lässt. Nach dieser Rechtsprechung ist Zweck dieser Bestimmung, Übertragungen von Unternehmen zu erleichtern, nämlich sie zu vereinfachen und zu vermeiden, dass die Mittel des Begünstigten mit einer erheblichen Ausgabe belastet werden, zumal er diese Belastung später durch einen Vorsteuerabzug wiedererlangen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Zita Modes, C-497/01, EU:C:2003:644, Rn. 39, und vom , Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 23).
14Der Begriff „Übertragung des Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens“ ist vom Gerichtshof dahin ausgelegt worden, dass er die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils erfasst, die jeweils materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortgeführt werden kann, dass er aber nicht die bloße Übertragung von Gegenständen wie den Verkauf eines Warenbestands einschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom , Zita Modes, C-497/01, EU:C:2003:644, Rn. 40, und vom , Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 24).
15Nach dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs muss, damit eine Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils vorliegt, die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile ausreichen, um die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen, und ist die Frage, ob diese Gesamtheit sowohl unbewegliche als auch bewegliche Gegenstände umfassen muss, im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden wirtschaftlichen Tätigkeit zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 25 und 26).
16Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände, die vorzunehmen ist, um festzustellen, ob der betreffende Umsatz unter den Begriff „Übertragung eines Gesamtvermögens“ im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt, der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit, deren Fortführung geplant ist, besondere Bedeutung zuzumessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 32).
17So kann in dem Fall, dass für eine wirtschaftliche Tätigkeit kein besonderes Geschäftslokal oder kein Lokal mit einer für die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit unverzichtbaren festen Ladeneinrichtung erforderlich ist, eine Übertragung eines Gesamtvermögens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie auch ohne Übereignung einer unbeweglichen Sache vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 27).
18Zu wirtschaftlichen Tätigkeiten, die in der Nutzung einer untrennbaren Gesamtheit von beweglichen und unbeweglichen Sachen bestehen, hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass keine Übertragung eines Gesamtvermögens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorliegt, wenn der Erwerber nicht den Besitz an dem Geschäftslokal erhält. Insbesondere wenn das Lokal mit einer festen Ladeneinrichtung ausgestattet ist, die für die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit notwendig ist, müssen diese unbeweglichen Sachen zu den übertragenen Bestandteilen gehören, damit es sich um die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie handeln kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 28).
19Bei der Tätigkeit, um die es im Ausgangsverfahren geht, nämlich dem Betrieb eines Restaurants, handelt es sich um eine Tätigkeit, die grundsätzlich nicht ohne ein Geschäftslokal ausgeübt werden kann. Abgesehen von Imbisswagen setzt die Tätigkeit der Bewirtung nämlich voraus, dass der Betreiber über Räumlichkeiten verfügt, die als Küche genutzt werden können und in denen die Ausstattung, die Geräte und die Rohstoffe, die für die Zubereitung von Speisen benötigt werden, untergebracht werden können. Im Ausgangsverfahren geht es aber nicht um den Betrieb eines Imbisswagens, sondern um den Betrieb eines Restaurants an einer festen Adresse, das sowohl über eine Küche als auch über einen Speisesaal verfügt.
20Es ist darauf hinzuweisen, dass es, auch wenn es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, die nicht ohne ein Geschäftslokal ausgeübt werden kann, zur Fortführung bestimmter übertragener wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht notwendig ist, dass der Inhaber des Geschäfts auch der Eigentümer der Immobilie ist, in der dieses Geschäft geführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 34). So hat der Gerichtshof entschieden, dass, wenn sich zeigt, dass der Erwerber zur Fortführung der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit über dasselbe Geschäftslokal verfügen muss, das dem Veräußerer zur Verfügung stand, grundsätzlich auch nichts dagegen spricht, dass ihm der Besitz durch Abschluss eines Mietvertrags eingeräumt wird (Urteil vom , Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 36).
21Allerdings betraf die Rechtssache, in der das Urteil vom , Schriever (C-444/10, EU:C:2011:724), ergangen ist, in dem der Gerichtshof diese Erwägungen angestellt hat, die Übertragung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung an den neuen Inhaber des in dieser Rechtssache in Rede stehenden Geschäftsbetriebs, die als Gesamtheit beweglicher Sachen angesehen wurden, die hinreichte, um die wirtschaftliche Tätigkeit fortzuführen.
22Im vorliegenden Fall dagegen geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass sämtliche zur Ausübung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlichen Gegenstände lediglich vermietet wurden und die an ihnen bestehenden Eigentumsrechte nicht übertragen wurden.
23Eine solche Überlassung sämtlicher dieser Gegenstände stellt aber keine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dar.
24Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen zu entnehmen ist, dass einige bewegliche Gegenstände wohl nicht vermietet, sondern an den Übernehmer verkauft wurden. Letztlich ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Gegenstände für sich allein dem Übernehmer ermöglichten, die fragliche wirtschaftliche Tätigkeit selbständig fortzuführen, oder ob die Immobilie, die Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Frage stehenden Pachtvertrags war, mit den zur Fortführung dieser wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlichen Anlagen ausgestattet war.
25Außerdem ist zum einen der Tatbestand „Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur erfüllt, wenn der Übernehmer beabsichtigt, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben und nicht bloß die betreffende Geschäftstätigkeit sofort abzuwickeln sowie gegebenenfalls den Warenbestand zu verkaufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Zita Modes, C-497/01, EU:C:2003:644, Rn. 44).
26Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Absichten des Erwerbers im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände eines Geschäftsvorgangs berücksichtigt werden können oder in bestimmten Fällen auch berücksichtigt werden müssen, sofern sie durch objektive Anhaltspunkte untermauert werden (Urteil vom , Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 38).
27Zwar ist im Ausgangsverfahren unstreitig, dass der Pächter mehr als zwei Jahre lang die zuvor vom Verpächter ausgeübte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit fortführte und dass er, wie aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervorgeht, die Arbeitnehmer übernommen, dieselben Lieferanten behalten und die geschäftlichen Verpflichtungen erfüllt hat, die der Verpächter gegenüber seinen Kunden eingegangen war, doch war der Pächter als solcher nie in der Lage, die betreffende Geschäftstätigkeit abzuwickeln, weil er über einen großen Teil der zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Gegenstände nicht verfügen konnte, da er nicht deren Eigentümer geworden war.
28Zum anderen sind zwar Elemente wie die Laufzeit des gewährten Mietvertrags und die für seine Beendigung vereinbarten Bedingungen bei der Gesamtbeurteilung des Vorgangs einer Vermögensübertragung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu berücksichtigen, doch sind weder die Laufzeit des Mietvertrags noch die Möglichkeit, diesen kurzfristig zu kündigen, als solche für die Schlussfolgerung entscheidend, dass der Erwerber beabsichtigte, den übertragenen Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil sofort abzuwickeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November, Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 42 und 43). Da aber im vorliegenden Fall, wie sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, der Pächter von Apcom Select die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit ohnehin nicht abwickeln konnte, hat der Umstand, dass die Anwendung von Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht allein aus diesem Grund abgelehnt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom , Schriever, C-444/10, EU:C:2011:724, Rn. 42 bis 44), keine Auswirkung auf die Einstufung des im Ausgangsverfahren in Frage stehenden Umsatzes am Maßstab dieser Bestimmung.
29Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass nach Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie der Begünstigte der Übertragung Rechtsnachfolger des Übertragenden ist, nicht bedeutet, dass die Rechtsnachfolge ein Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung ist (vgl. in diesem Sinne, Urteil vom , Zita Modes, C-497/01, EU:C:2003:644, Rn. 43). Somit ist auch der Umstand, dass der Begünstigte im vorliegenden Fall den Geschäftsbetrieb unter demselben Namen wie der Übertragende fortgeführt hat, nicht entscheidend für die Feststellung, ob der fragliche Umsatz unter Art. 19 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt.
30Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff „Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens“ im Sinne von Art. 19 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er einen Umsatz nicht erfasst, mit dem eine Immobilie, die einem Geschäftsbetrieb diente, einschließlich aller Sachanlagen und Inventargegenstände verpachtet wird, selbst wenn der Pächter diesen Betrieb unter demselben Namen wie der Verpächter fortführt.
Zur zweiten Frage
31Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Pachtvertrag, der eine Immobilie, die einem Geschäftsbetrieb diente, sowie sämtliche für diesen Betrieb erforderliche Sachanlagen und Inventargegenstände zum Gegenstand hat, eine „Verpachtung von Grundstücken“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, oder ob ein solcher Vertrag als komplexe Dienstleistung einzustufen ist.
32Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unter bestimmten Umständen mehrere formal unterschiedliche Einzelleistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen sind, wenn sie nicht selbständig sind (Urteil vom , RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Leistung als einheitlich anzusehen ist, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil vom , RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34Dies ist auch dann der Fall, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die steuerlich wie die Hauptleistung behandelt werden. Insbesondere ist eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom , RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35Zwar ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob der Steuerpflichtige in einem konkreten Fall eine einheitliche Leistung erbringt, und dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen, doch kann der Gerichtshof ihm alle Auslegungshinweise an die Hand geben, die für die Entscheidung über den Rechtsstreit zweckdienlich sind (Urteil vom , RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland, C-155/12, EU:C:2013:434, Rn. 23).
36Zu den Begriffen „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken“ in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ermangelung einer Definition dieser Begriffe in dieser Bestimmung den Begriff „Vermietung von Grundstücken“ im Sinne von Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin gehend definiert hat, dass dem Mieter vom Vermieter eines Grundstücks auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, dieses Grundstück in Besitz zu nehmen und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (vgl. u. a. Urteile vom , „Goed Wonen“, C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 55, und vom , Walderdorff, C-451/06, EU:C:2007:761, Rn. 17).
37Außerdem sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Begriffe, mit denen die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen umschrieben sind, also auch die Begriffe „Vermietung und Verpachtung von Grundstücken“, eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom , Walderdorff, C-451/06, EU:C:2007:761, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Frage stehende Umsatz, nämlich die Verpachtung einer Immobilie, die einem Geschäftsbetrieb diente, und gleichzeitig der für diesen Betrieb erforderlichen Sachanlagen und Inventargegenstände als eine einheitliche Leistung oder als mehrere selbständige Einzelleistungen, die hinsichtlich der Mehrwertsteuer gesondert zu beurteilen sind, anzusehen ist.
39Hierzu ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass sich die Verpachtung der beweglichen Gegenstände, die Gegenstand des Pachtvertrags sind, nicht von der Verpachtung der im Ausgangsverfahren in Frage stehenden Immobilie trennen lassen dürfte. Im Übrigen ist unstreitig, dass einige dieser beweglichen Gegenstände wie die Küchenausstattung und -geräte mit dieser Immobilie fest verbunden und in diesem Stadium als deren wesentliche Bestandteile anzusehen sind. Da die Inventargegenstände, die gleichzeitig mit der Immobilie vermietet, bzw. in einigen Fällen übereignet wurden, ebenso wie die Immobilie für den Betrieb des Restaurants bestimmt waren, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass mit dieser Vermietung/Übereignung ein eigener Zweck verfolgt wird, vielmehr stellt sie sich als Mittel dar, um die Hauptleistung, die in der Verpachtung besteht, unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
40Daher ist die Verpachtung der Immobilie als Hauptleistung anzusehen, gegenüber der die übrigen Leistungen, d. h. die Vermietung der Sachanlagen und Inventargegenstände lediglich Nebenleistungen sind.
41Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Pachtvertrag, der eine Immobilie, die einem Geschäftsbetrieb diente, sowie sämtliche für diesen Betrieb erforderlichen Sachanlagen und Inventargegenstände zum Gegenstand hat, eine einheitliche Leistung darstellt, bei der die Verpachtung der Immobilie die Hauptleistung ist.
Kosten
42Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt:
1. Der Begriff „Übertragung eines Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens“ im Sinne von Art. 19 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einen Umsatz nicht erfasst, mit dem eine Immobilie, die einem Geschäftsbetrieb diente, einschließlich aller Sachanlagen und Inventargegenstände verpachtet wird, selbst wenn der Pächter diesen Betrieb unter demselben Namen wie der Verpächter fortführt.
2. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass ein Pachtvertrag, der eine Immobilie, die einem Geschäftsbetrieb diente, sowie sämtliche für diesen Betrieb erforderlichen Sachanlagen und Inventargegenstände zum Gegenstand hat, eine einheitliche Leistung darstellt, bei der die Verpachtung der Immobilie die Hauptleistung ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAH-06814