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Vorsorgekonto
Eine Gehaltsumwandlung wird von der Finanzverwaltung zugunsten einer wertgleichen Anwartschaft späterer Versorgungsleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung oder einer Wertgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto (Zeitwertkonto) anerkannt. Erst die späteren Versorgungsleistungen bzw. Auszahlungen sind als Arbeitslohn zu erfassen (vgl. zu den Einzelheiten die Ausführungen beim Stichwort „Arbeitszeitkonten“ unter Nr. 3 und in Anhang 6 ebenfalls unter Nr. 3).
In der Praxis wird die Auffassung vertreten, dass auch Gehaltsumwandlungen zugunsten von Zuführungen zu einem Vorsorgekonto (auch Zukunftskonto genannt) keinen Zufluss von Arbeitslohn auslösen. Bei einem solchen Konto handelt es sich um eine besondere Form der aufgeschobenen Vergütung außerhalb der betrieblichen Altersversorgung und außerhalb von Zeitwertkonten. Der Arbeitnehmer wandelt Teile seines variablen Arbeitslohns (z. B. Prämien) oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung um, die entsprechenden Beträge werden vom Arbeitgeber in das Vorsorgekonto eingebracht. Ein Treuhänder (i. d. R. eine Bank) legt die eingebrachten Beträge nach Maßgabe bestimmter Kapitalanlagerichtlinien im Auftrag des ...